Gesellschafterbeschluss über die Bestellung oder Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers (Österreich)

Österreich
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Der Gesellschafterbeschluss einer österreichischen GmbH oder FlexCo über die Bestellung, die Abberufung oder den Wechsel eines Geschäftsführers – gefasst in der Generalversammlung oder als Umlaufbeschluss, den alle Gesellschafter unterschreiben (§ 34 GmbHG) –, mit der Annahme der Bestellung. Für das Firmenbuch werden die Unterschriften gerichtlich oder notariell beglaubigt (§ 17 GmbHG): Unterschrieben wird erst beim Bezirksgericht oder vor dem Notar, und Platz für den Beglaubigungsvermerk ist vorgesehen. Mit Firma, Sitz, FN und Firmenbuchgericht.

Was Sie ausfüllen

Die Angaben, die das Dokument verlangt.

  • Firma
  • Sitz der Gesellschaft (die im Gesellschaftsvertrag genannte Gemeinde)
  • Firmenbuchnummer (FN) der Gesellschaft
  • Firmenbuchgericht der Gesellschaft (wie im Firmenbuchauszug)
  • Gesellschafter und ihre Anteile (bei einer Versammlung: anwesend oder vertreten)
  • Art der Beschlussfassung (Generalversammlung, virtuelle Versammlung oder schriftlich durch alle Gesellschafter)
  • Tag der Versammlung oder der schriftlichen Beschlussfassung
  • Akademischer Grad des Geschäftsführers (falls vorhanden)
  • Geschäftsführer
  • Geburtsdatum des Geschäftsführers
  • Anschrift des Geschäftsführers
  • Beschluss: Bestellung, Abberufung oder Wechsel des Geschäftsführers
  • Bestellung oder Abberufung wirksam ab
  • Bisheriger Geschäftsführer, der bei einem Wechsel abberufen wird
  • Vertretungsbefugnis des neuen Geschäftsführers (zB selbständig, soweit der Gesellschaftsvertrag es zulässt)
  • Abstimmungsergebnis
  • Ort
  • Datum

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Vorschau folgt in Kürze

Häufige Fragen

Müssen die Unterschriften unter dem Beschluss über einen GmbH-Geschäftsführer in Österreich beglaubigt werden?
Ja, denn der Beschluss geht zum Firmenbuch: Jede Bestellung und Abberufung ist ohne Verzug anzumelden, und der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung in beglaubigter Form beizufügen (§ 17 GmbHG). Beglaubigen kann ein Notar oder das Bezirksgericht, ein Rechtsanwalt nicht. Unterschreiben Sie den Beschluss deshalb erst dort, nicht vorher zu Hause. Notare beglaubigen auch online per Video, wenn Sie ID Austria mit Vollfunktion haben.
Kann ein GmbH-Gesellschafterbeschluss in Österreich per E-Mail oder im Umlaufweg gefasst werden?
Im Umlaufweg ja, per E-Mail nicht. Ohne Versammlung geht es nur, wenn sich alle Gesellschafter schriftlich mit dem Beschluss oder mit der schriftlichen Abstimmung einverstanden erklären (§ 34 Abs 1 GmbHG); schriftlich heißt unterschrieben, eine E-Mail genügt nicht. Die Mehrheit zählt dann nach allen Stimmen der Gesellschafter, nicht nur nach den abgegebenen (§ 34 Abs 2 GmbHG). Nur bei einer FlexCo kann der Gesellschaftsvertrag die Textform zulassen (§ 7 FlexKapGG) – für das Firmenbuch braucht dieser Beschluss aber ohnehin beglaubigte Unterschriften.
Wann können die Gesellschafter einer österreichischen GmbH einen Geschäftsführer abberufen?
Grundsätzlich jederzeit, durch Beschluss der Gesellschafter und ohne Begründung (§ 16 GmbHG). Ist die Bestellung im Gesellschaftsvertrag selbst erfolgt, kann dieser den Widerruf auf wichtige Gründe beschränken; außerdem kann ein Gericht einen Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen. Ein Gesellschafter, der bestellt oder abberufen wird, darf mitstimmen (§ 39 Abs 5 GmbHG). Die Abberufung beendet nur die Organstellung: Ansprüche aus einem Geschäftsführervertrag bleiben unberührt, und der Vertrag ist gesondert zu beenden.
Wer meldet in Österreich einen Geschäftsführerwechsel zum Firmenbuch an, und was ist beizulegen?
Die Geschäftsführer melden jede Änderung ohne Verzug an; beizulegen ist der Nachweis der Bestellung oder Abberufung in beglaubigter Form, also dieser Beschluss mit beglaubigten Unterschriften. Ein neuer Geschäftsführer zeichnet seine Unterschrift vor dem Gericht oder legt die Zeichnung beglaubigt vor; ein abberufener Geschäftsführer kann das Erlöschen seiner Vertretungsbefugnis selbst anmelden (§ 17 GmbHG). Prüfen Sie danach, ob die Meldung nach dem WiEReG anzupassen ist; Gesellschaften, deren Gesellschafter durchwegs natürliche Personen sind, sind meist befreit.

So können Sie dieses Dokument unterschreiben

  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
  • Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat

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