Gesellschafterbeschluss: Geschäftsführer bestellen oder abberufen (GmbH)

Deutschland
Deutsch
Unternehmen
Protokoll
Ausdrucken und unterschreiben
2 Seiten · 0-mal verkauft

Veröffentlicht vonDocMuse

Gesellschafterbeschluss einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) über die Bestellung, Abberufung oder den Wechsel eines Geschäftsführers, mit der Annahme durch den neuen Geschäftsführer. Für die Gesellschafterversammlung, die Video- oder Telefonversammlung, den Beschluss ohne Versammlung in Textform (§ 48 Abs. 2 GmbHG, seit 2025) und den Alleingesellschafter. Der Beschluss braucht keinen Notar; die Anmeldung zum Handelsregister nimmt danach ein Notar vor – die Antworten unten erklären, was er braucht.

Was Sie ausfüllen

Die Angaben, die das Dokument verlangt.

  • Firma
  • Sitz der Gesellschaft (die im Gesellschaftsvertrag genannte Gemeinde)
  • Handelsregisternummer der Gesellschaft
  • Gesellschafter und ihre Anteile (bei einer Versammlung: anwesend oder vertreten)
  • Art der Beschlussfassung (Versammlung, Video, Textform ohne Versammlung oder Alleingesellschafter)
  • Geschäftsführer
  • Geburtsdatum des Geschäftsführers
  • Anschrift des Geschäftsführers
  • Beschluss: Bestellung, Abberufung oder Wechsel des Geschäftsführers
  • Bestellung oder Abberufung wirksam ab
  • Bisheriger Geschäftsführer, der bei einem Wechsel abberufen wird
  • Abstimmungsergebnis
  • Ort
  • Datum
  • Vorsitzender

Vorschau

Dieses Dokument wird für Sie erstellt. Ihre Angaben werden eingetragen, und das fertige PDF gehört Ihnen.

Vorschau folgt in Kürze

Häufige Fragen

Muss der Beschluss über einen neuen GmbH-Geschäftsführer notariell beurkundet werden?
Nein. Der Gesellschafterbeschluss selbst ist formfrei und wird mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Notarpflichtig ist erst die Anmeldung zum Handelsregister (§ 39 GmbHG, § 12 HGB): Der Notar entwirft sie, beglaubigt die Unterschriften und reicht sie elektronisch ein; der Beschluss mit der Annahme wird beigefügt. Nennt Ihr Gesellschaftsvertrag den Geschäftsführer namentlich, klären Sie vorher mit dem Notar, ob zusätzlich eine Satzungsänderung nötig ist.
Kann ein GmbH-Gesellschafterbeschluss per E-Mail gefasst werden?
Ja, seit dem 01.01.2025: Eine Versammlung ist nicht nötig, wenn alle Gesellschafter in Textform – etwa per E-Mail – dem Beschluss oder der Stimmabgabe in Textform zustimmen (§ 48 Abs. 2 GmbHG). Eine Versammlung per Telefon oder Video ist möglich, wenn alle in Textform einverstanden sind (§ 48 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Verlangt Ihr Gesellschaftsvertrag mehr, gilt das weiter. Für die Anmeldung zum Handelsregister braucht der Notar das unterschriebene Dokument.
Wer kann Geschäftsführer einer GmbH werden, und wann ist eine Abberufung möglich?
Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein; wer etwa wegen Insolvenzverschleppung oder Bankrotts verurteilt ist, ist für eine gesetzlich bestimmte Zeit ausgeschlossen (§ 6 Abs. 2 GmbHG). Die Gesellschafter können einen Geschäftsführer jederzeit ohne Grund abberufen, wenn der Gesellschaftsvertrag das nicht auf wichtige Gründe beschränkt (§ 38 GmbHG). Die Abberufung beendet nur das Amt; ein Anstellungsvertrag läuft weiter, bis er gekündigt oder aufgehoben wird.
Was muss der neue Geschäftsführer einer GmbH beim Notar versichern?
In der Anmeldung zum Handelsregister versichert der neue Geschäftsführer persönlich, dass seiner Bestellung keine Umstände nach § 6 Abs. 2 GmbHG entgegenstehen – etwa eine einschlägige Verurteilung oder ein Berufsverbot –, und dass er über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Registergericht belehrt worden ist (§ 39 Abs. 3 GmbHG). Diese Versicherung gibt er selbst vor dem Notar ab; dieses Dokument ersetzt sie nicht. Die Annahme am Ende des Beschlusses zeigt, dass er das Amt übernommen hat.

So können Sie dieses Dokument unterschreiben

  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
  • Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat

DocMuse verkauft Dokumente, keine Rechtsberatung. Ob ein Dokument akzeptiert wird, hängt immer von den Regeln des Empfängers und dem Recht vor Ort ab.

Ähnliche Dokumente

  • Gesellschafterbeschluss: Feststellung des Jahresabschlusses und Gewinnverwendung (GmbH)

    Beschluss oder Protokoll der Gesellschafterversammlung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses – Ausschüttung, Vortrag, Rücklage, bei der UG mit der gesetzlichen Rücklage – und die Entlastung der Geschäftsführer, mit dem Abstimmungsergebnis zu jedem Punkt. Für Versammlung, Videoversammlung, Beschluss ohne Versammlung in Textform und Alleingesellschafter. Die Fristen von acht oder elf Monaten (§ 42a Abs. 2 GmbHG) und die Offenlegung erklären die Antworten unten.

  • Gesellschaftsvertrag einer GbR

    Der GbR-Vertrag nach dem seit 1. Januar 2024 geltenden Recht (§§ 705 ff. BGB in der Fassung des MoPeG) für zwei oder drei Freiberufler, Selbstständige oder ein kleines Team: Name und Sitz, ob die Gesellschaft als eGbR im Gesellschaftsregister eingetragen wird, Zweck, Beiträge und Beteiligung, Geschäftsführung und Vertretung, Beschlüsse, Gewinn und Verlust, Kündigung, Ausscheiden, Tod eines Gesellschafters, Abfindung und Auflösung. Der Vertrag selbst braucht keinen Notar; nur die Anmeldung zum Gesellschaftsregister wird notariell beglaubigt.

  • Gesellschafterbeschluss: Auflösung der GmbH und Bestellung der Liquidatoren

    Der Beschluss, mit dem die Gesellschafter einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) die Gesellschaft auflösen und den Liquidator bestimmen – mit seiner Vertretungsbefugnis, der Annahme durch den Liquidator, dem Gläubigeraufruf und dem Sperrjahr und der Verwahrung der Bücher. Drei Viertel der abgegebenen Stimmen, keine notarielle Form (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG); Versammlung, Videoversammlung oder Beschluss ohne Versammlung in Textform. Die Anmeldung zum Handelsregister nimmt danach ein Notar vor.

  • Gegenseitige Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)

    Die gegenseitige Geheimhaltungsvereinbarung (NDA, Vertraulichkeitsvereinbarung) für zwei Unternehmen oder Selbstständige, die vor einer Zusammenarbeit vertrauliche Informationen austauschen: Zweck, was vertraulich ist und was nicht, Weitergabe nur an Beschäftigte und Berater, ausdrückliches Verbot des Reverse Engineering an überlassenen Mustern und Prototypen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG), Rückgabe und Löschung, Laufzeit und eine Vertragsstrafe nach Wahl: nach billigem Ermessen mit gerichtlicher Kontrolle, fest oder keine. Die Vereinbarung ist zugleich eine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG.

  • Gläubigeraufruf nach Auflösung der GmbH (Text für den Bundesanzeiger)

    Der Text, mit dem die Liquidatoren einer aufgelösten GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) die Auflösung bekannt machen und die Gläubiger auffordern, sich bei der Gesellschaft zu melden (§ 65 Abs. 2 GmbHG): Firma mit dem Zusatz „in Liquidation“, Sitz, Registergericht und Nummer, Geschäftsanschrift und Tag der Auflösung. Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger setzt das Sperrjahr in Gang, vor dessen Ablauf kein Vermögen an die Gesellschafter verteilt werden darf (§ 73 GmbHG).

  • Dienstleistungsvertrag zwischen Unternehmen (Dienstvertrag)

    Vertrag zwischen zwei Unternehmen über laufende oder einzelne Dienstleistungen – Beratung, IT-Betreuung, Marketing, Buchhaltung, Agenturleistungen –, bei denen eine sorgfältige Tätigkeit geschuldet ist und kein bestimmter Erfolg (Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB). Geregelt sind Leistungsumfang und Abgrenzung, selbständige Durchführung, Laufzeit und Kündigungsfrist, Vergütung mit Zahlungsziel und den gesetzlichen Verzugsfolgen, Nachbesserung, Vertraulichkeit, Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen und eine Haftungsbegrenzung. Für ein geschuldetes Ergebnis gibt es den Werkvertrag.