Gläubigeraufruf nach Auflösung der GmbH (Text für den Bundesanzeiger)
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Der Text, mit dem die Liquidatoren einer aufgelösten GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) die Auflösung bekannt machen und die Gläubiger auffordern, sich bei der Gesellschaft zu melden (§ 65 Abs. 2 GmbHG): Firma mit dem Zusatz „in Liquidation“, Sitz, Registergericht und Nummer, Geschäftsanschrift und Tag der Auflösung. Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger setzt das Sperrjahr in Gang, vor dessen Ablauf kein Vermögen an die Gesellschafter verteilt werden darf (§ 73 GmbHG).
Was Sie ausfüllen
Die Angaben, die das Dokument verlangt.
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- Sitz der Gesellschaft (die im Gesellschaftsvertrag genannte Gemeinde)
- Handelsregisternummer der Gesellschaft
- Inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft
- Auflösung der Gesellschaft mit Wirkung zum
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- Datum
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Häufige Fragen
- Wo und wie oft wird der Gläubigeraufruf einer GmbH veröffentlicht?
- Einmal, im Bundesanzeiger (§ 65 Abs. 2, § 12 GmbHG); die frühere dreimalige Bekanntmachung ist seit 2009 abgeschafft. Sie reichen den Text beim Bundesanzeiger ein, in der Regel online über dessen Publikationsplattform, die auch die Kosten nennt. Halten Sie den Tag der Veröffentlichung fest: Mit ihm beginnt das Sperrjahr, vor dessen Ablauf kein Vermögen an die Gesellschafter verteilt werden darf (§ 73 GmbHG).
- Wer gibt den Gläubigeraufruf einer aufgelösten GmbH auf, und wann?
- Die Liquidatoren, sobald die Gesellschaft aufgelöst ist (§ 65 Abs. 2 GmbHG). Dieser Text nennt die Gesellschaft mit dem Zusatz „in Liquidation“, damit Gläubiger sie im Bundesanzeiger finden, und fordert sie auf, sich bei der Gesellschaft zu melden. Bekannte Gläubiger schreiben Sie am besten zusätzlich direkt an und begleichen oder sichern ihre Forderungen; erst dann und nach Ablauf des Sperrjahres darf verteilt werden.
- Was geschieht mit Gläubigern, die sich nach dem Gläubigeraufruf einer GmbH melden?
- Sie werden aus dem Vermögen der Gesellschaft bezahlt. Der Aufruf setzt keine Ausschlussfrist: Auch wer sich später meldet, wird befriedigt, solange noch Vermögen vorhanden ist. Deshalb darf vor Ablauf des Sperrjahres und bevor die Schulden getilgt oder sichergestellt sind, nichts an die Gesellschafter verteilt werden (§ 73 GmbHG). Reicht das Vermögen nicht für alle Gläubiger, ist die Liquidation nicht der richtige Weg: Ist die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, müssen die Liquidatoren ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen (§ 15a InsO).
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- Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
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