Gesellschafterbeschluss: Feststellung des Jahresabschlusses und Gewinnverwendung (GmbH)

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Beschluss oder Protokoll der Gesellschafterversammlung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses – Ausschüttung, Vortrag, Rücklage, bei der UG mit der gesetzlichen Rücklage – und die Entlastung der Geschäftsführer, mit dem Abstimmungsergebnis zu jedem Punkt. Für Versammlung, Videoversammlung, Beschluss ohne Versammlung in Textform und Alleingesellschafter. Die Fristen von acht oder elf Monaten (§ 42a Abs. 2 GmbHG) und die Offenlegung erklären die Antworten unten.

Was Sie ausfüllen

Die Angaben, die das Dokument verlangt.

  • Firma
  • Sitz der Gesellschaft (die im Gesellschaftsvertrag genannte Gemeinde)
  • Handelsregisternummer der Gesellschaft
  • Geschäftsjahr
  • Gesellschafter und ihre Anteile (bei einer Versammlung: anwesend oder vertreten)
  • Art der Beschlussfassung (Versammlung, Video, Textform ohne Versammlung oder Alleingesellschafter)
  • Jahresergebnis (Gewinn oder Verlust)
  • Abstimmungsergebnis – Jahresabschluss
  • Gewinnverwendung oder Verlustdeckung
  • Abstimmungsergebnis – Gewinnverwendung
  • Entlastung der Geschäftsführer
  • Abstimmungsergebnis – Entlastung
  • Weitere Beschlüsse (ohne Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder des Stammkapitals)
  • Ort
  • Datum
  • Vorsitzender

Vorschau

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Vorschau folgt in Kürze

Häufige Fragen

Bis wann müssen die Gesellschafter einer GmbH den Jahresabschluss feststellen?
Innerhalb der ersten acht Monate des folgenden Geschäftsjahres, bei einer kleinen Gesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB innerhalb von elf Monaten (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann diese Fristen nicht verlängern. Im selben Beschluss entscheiden die Gesellschafter über die Verwendung des Ergebnisses (§ 46 Nr. 1 GmbHG). Hat die Geschäftsführung den Abschluss noch nicht aufgestellt und vorgelegt, gibt es noch nichts festzustellen.
Muss der festgestellte Jahresabschluss einer GmbH veröffentlicht werden?
Ja. Die Geschäftsführung übermittelt ihn zur Offenlegung an das Unternehmensregister (§ 325 HGB); für Geschäftsjahre ab 2022 ersetzt das Unternehmensregister die frühere Einreichung beim Bundesanzeiger. Das geschieht spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag (§ 325 Abs. 1a HGB); wie viel offengelegt werden muss, hängt von der Größe der Gesellschaft ab (§§ 326, 327 HGB). Der Gesellschafterbeschluss selbst ist ein internes Dokument und wird zu den Unterlagen der Gesellschaft genommen.
Was gilt bei einer UG (haftungsbeschränkt) für die Gewinnverwendung?
Eine UG muss ein Viertel ihres Jahresüberschusses, gemindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, in eine gesetzliche Rücklage einstellen (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Nur der Rest steht für eine Ausschüttung zur Verfügung. Die Rücklage darf nur für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden. Tragen Sie die Einstellung in die Rücklage bei der Ergebnisverwendung ausdrücklich ein.

So können Sie dieses Dokument unterschreiben

  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
  • Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat

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