Kleinunternehmer-Rechnung ohne Umsatzsteuer (Österreich)
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Rechnungsvorlage für Kleinunternehmer, die ohne Umsatzsteuer abrechnen: mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994, Name und Anschrift beider Seiten, Rechnungsnummer, Datum, Leistung und Rechnungsbetrag. Seit 01.01.2025 gilt die Befreiung bis € 55.000 Jahresumsatz (brutto), mit 10 % Toleranz im laufenden Jahr, und Kleinunternehmer dürfen auch über € 400 vereinfacht abrechnen. Weist ein Kleinunternehmer dennoch Umsatzsteuer aus, schuldet er sie aufgrund der Rechnung, bis er diese berichtigt (§ 11 Abs 12 UStG).
Was Sie ausfüllen
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- Postanschrift des Kunden (Straße und Hausnummer, PLZ und Ort)
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- Waren oder Leistungen: Beschreibung, Menge, Einzelpreis ohne USt., etwaiger Rabatt und Wert
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- Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht (§ 14 UGB, falls eingetragen)
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Häufige Fragen
- Wer ist in Österreich Kleinunternehmer nach § 6 Abs 1 Z 27 UStG?
- Seit 01.01.2025 sind Unternehmer Kleinunternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr € 55.000 brutto nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr nicht übersteigt. Wird die Grenze im laufenden Jahr um höchstens 10 % überschritten, also bis € 60.500, bleibt die Befreiung bis zum Jahresende; darüber hinaus ist jeder weitere Umsatz steuerpflichtig, und Sie stellen ab dann Rechnungen mit Umsatzsteuer aus. Vorlagen mit den Grenzen aus der Zeit vor 2025 sind überholt.
- Welchen Hinweis und welche Angaben braucht eine Kleinunternehmer-Rechnung in Österreich?
- Sie weist keine Umsatzsteuer aus und muss auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer hinweisen; dieses Dokument schreibt dafür „Umsatzsteuerfrei als Kleinunternehmer nach § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994“. Seit 2025 dürfen Kleinunternehmer auch über € 400 vereinfacht abrechnen, mit den Angaben einer Kleinbetragsrechnung (§ 11 Abs 6 UStG), aber ohne Steuersatz. Name des Kunden und Rechnungsnummer sind dann nicht vorgeschrieben, erleichtern aber die Zuordnung der Zahlung.
- Was gilt, wenn ein Kleinunternehmer in Österreich trotzdem Umsatzsteuer ausweist?
- Dann schuldet er den ausgewiesenen Betrag allein aufgrund der Rechnung, obwohl der Umsatz selbst steuerfrei ist, bis er die Rechnung gegenüber dem Kunden berichtigt (§ 11 Abs 12 UStG). Weisen Sie deshalb weder einen Steuersatz noch einen Steuerbetrag aus; dieses Dokument hat dafür keine Zeile. Wer stattdessen mit Umsatzsteuer abrechnen will, kann durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt auf die Befreiung verzichten; der Verzicht bindet mindestens fünf Kalenderjahre (§ 6 Abs 3 UStG 1994).
So können Sie dieses Dokument unterschreiben
- Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
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