Schuldanerkenntnis – konstitutiv oder deklarativ (Österreich)
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Ein Schuldanerkenntnis nach österreichischem Recht: Der Schuldner bestätigt, dem Gläubiger einen bestimmten Betrag zu schulden – mit Grund, Zahlung in einem Betrag oder in Raten, Konto und Terminsverlust. Sie wählen, ob es konstitutiv ist (es beseitigt einen Zweifel, der Betrag wird unabhängig vom Grund geschuldet) oder deklarativ (es kehrt die Beweislast um). Beide unterbrechen die Verjährung (§ 1497 ABGB). Eine besondere Form schreibt das ABGB nicht vor; beide unterschreiben zum Beweis. Zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern nur als Notariatsakt gültig (§ 1 Abs 1 lit b NotAktsG). Ausdrucken und unterschreiben.
Was Sie ausfüllen
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- Betrag
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- Art des Anerkenntnisses (konstitutiv oder deklarativ)
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Häufige Fragen
- Was unterscheidet in Österreich ein konstitutives von einem deklarativen Schuldanerkenntnis?
- Das konstitutive (echte) Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag: Es beseitigt einen ernstlichen Zweifel, und der Schuldner schuldet den Betrag auch dann, wenn die Forderung nicht bestanden hat; es kann nur angefochten, nicht widerlegt werden. Das deklarative (unechte) Anerkenntnis ist eine Wissenserklärung: Es kehrt die Beweislast um, der Schuldner kann aber beweisen, dass die Schuld nicht besteht. Welche Art vorliegt, ist eine Frage der Auslegung – deshalb sagt dieses Dokument es ausdrücklich. Eine Gebühr fällt nur an, wenn beide Seiten nachgeben: Dann ist es ein Vergleich, und die Urkunde kostet 2 %, bei einem anhängigen Rechtsstreit 1 % (§ 33 TP 20 GebG).
- Unterbricht ein Schuldanerkenntnis in Österreich die Verjährung?
- Ja. Erkennt der Schuldner die Forderung an, wird die Verjährung unterbrochen (§ 1497 ABGB), und die Frist beginnt neu zu laufen. Das gilt für das konstitutive wie für das deklarative Anerkenntnis; schon eine Teilzahlung oder ein anderes Verhalten, das zeigt, dass der Schuldner um die Schuld weiß, kann genügen. Halten Sie den Tag des Anerkenntnisses deshalb fest und bewahren Sie das unterschriebene Exemplar auf.
- Kann der Gläubiger in Österreich aus einem Schuldanerkenntnis sofort Exekution führen?
- Nein. Das Anerkenntnis ist ein starkes Beweismittel, aber kein Exekutionstitel: Zahlt der Schuldner nicht, braucht der Gläubiger einen Zahlungsbefehl oder ein Urteil. Ohne Gerichtsverfahren vollstreckbar ist nur ein Notariatsakt, in dem der Schuldner der sofortigen Vollstreckbarkeit zustimmt (§ 3 NO, § 1 Z 17 EO); ihn errichtet ein Notar, nicht dieses Dokument. Zwischen Ehegatten und zwischen eingetragenen Partnern ist das Anerkenntnis ohnehin nur als Notariatsakt gültig (§ 1 Abs 1 lit b NotAktsG, § 43 EPG).
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- Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
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