Nicht autorisierte Zahlung oder Kartenzahlung reklamieren – Erstattung von der Bank (Österreich)

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Ihr Schreiben an die eigene Bank, wenn Konto oder Karte ohne Ihre Zustimmung belastet wurden – nach Kartenmissbrauch, Phishing oder einer doppelten Abbuchung – oder wenn Sie mit Karte gezahlt, aber nichts erhalten haben (Chargeback). Sie reklamieren die Umsätze und verlangen die Erstattung, die die Bank nach § 67 ZaDiG 2018 spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags leisten muss. Melden Sie sich unverzüglich, spätestens 13 Monate nach der Belastung (§ 65 ZaDiG 2018). Mit Sperrdatum, Anzeige bei der Polizei und Hinweis auf die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Kreditwirtschaft.

Was Sie ausfüllen

Die Angaben, die das Dokument verlangt.

  • Kunde
  • Anschrift des Kunden
  • Bank
  • Anschrift der kontoführenden Bank
  • Ort
  • Datum
  • Kontonummer oder letzte Ziffern der Karte
  • Kundennummer bei der Bank
  • Beanstandete Transaktionen (Datum, Betrag, Zahlungsempfänger)
  • Gesamtbetrag
  • Datum der Entdeckung
  • Karte oder Zugang gesperrt am (nur bei Missbrauch)
  • Anzeige bei der Polizei (Polizeiinspektion, Geschäftszahl)
  • Grund der Reklamation (nicht autorisiert, mehrfach belastet oder Chargeback)
  • Anmerkungen
  • Beilagen

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Vorschau folgt in Kürze

Häufige Fragen

Wie schnell muss eine Bank in Österreich eine nicht autorisierte Zahlung erstatten, und bis wann muss ich sie melden?
Die Bank muss den Betrag unverzüglich erstatten, spätestens bis zum Ende des Geschäftstags nach dem Tag, an dem sie von der Zahlung erfahren hat oder Sie sie ihr angezeigt haben, und Ihr Konto so stellen, als hätte es die Belastung nie gegeben (§ 67 ZaDiG 2018). Sie selbst müssen unverzüglich melden, sobald Sie die Belastung bemerken, spätestens 13 Monate danach (§ 65 ZaDiG 2018). Lassen Sie Karte oder Zugang sofort sperren und erstatten Sie Anzeige bei der Polizei.
Wie viel muss ich nach dem ZaDiG 2018 selbst tragen, wenn meine Karte oder mein Onlinebanking in Österreich missbraucht wurde?
Haben Sie Ihre Sorgfaltspflichten im Umgang mit Karte oder Zugangsdaten nur leicht fahrlässig verletzt, haften Sie bis € 50. Den ganzen Schaden tragen Sie nur, wenn Sie betrügerisch gehandelt oder Ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben (§ 68 ZaDiG 2018). Ob die Eingabe von Codes auf einer gefälschten Seite grob fahrlässig war, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Lehnt die Bank die Erstattung ab, verlangen Sie eine Begründung; danach steht die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft offen.
Was kann ich in Österreich tun, wenn ich mit Karte gezahlt, die Ware aber nie bekommen habe?
Fordern Sie zuerst den Händler schriftlich zur Lieferung oder Rückzahlung auf. Hilft das nicht, ersuchen Sie Ihre Bank oder Kartengesellschaft um eine Rückbuchung (Chargeback). Sie ist kein Anspruch aus dem ZaDiG 2018, sondern ein Verfahren nach den Regeln des Kartensystems mit eigenen Fristen – reklamieren Sie daher rasch. Bei einem Online-Kauf beginnt die 14-tägige Rücktrittsfrist für Waren erst mit ihrem Erhalt (§ 11 FAGG); den Rücktritt erklären Sie dem Händler.

So können Sie dieses Dokument unterschreiben

  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
  • Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat

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