Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten (Österreich)

Österreich
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Arbeit und Beschäftigung
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Ausbildungskostenrückersatz-Vereinbarung nach § 2d AVRAG für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Österreich: schriftlich, vor Beginn der Ausbildung und mit dem konkreten Betrag, wie es Gesetz und Rechtsprechung verlangen, für eine Ausbildung, die auch bei anderen Arbeitgebern verwertbare Spezialkenntnisse vermittelt. Mit einer Bindungsdauer von höchstens vier, ausnahmsweise acht Jahren, monatlicher Aliquotierung, den gesetzlichen Ausschlussfällen (Probezeit, Arbeitgeberkündigung, berechtigter Austritt, Ablauf der Befristung) und dem Hinweis auf § 11b AVRAG: Vorgeschriebene Ausbildungen zahlt der Arbeitgeber.

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  • Geburtsdatum
  • Anschrift des Dienstnehmers
  • Datum des Vertrags
  • Ausbildung (Bezeichnung des Kurses)
  • Anbieter der Ausbildung
  • Zeitraum von
  • Zeitraum bis
  • Ausbildungskosten in Euro (konkreter Betrag)
  • Aufstellung der Kosten (Kursgebühr, Prüfung, Reise, Unterkunft)
  • Bindungsdauer nach der Ausbildung in Monaten (höchstens 48, in besonderen Fällen 96)
  • Zusätzliche Bedingungen
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Häufige Fragen

Wann muss ein Arbeitnehmer in Österreich Ausbildungskosten zurückzahlen?
Nur auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung, die den konkreten Betrag nennt, und nur für eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung, die Spezialkenntnisse vermittelt, die auch bei anderen Arbeitgebern verwertbar sind – eine Einschulung zählt nicht (§ 2d AVRAG). Die Bindung dauert höchstens vier Jahre, in besonderen Fällen acht, und der Betrag sinkt mit jedem Monat. Nichts ist geschuldet, wenn das Arbeitsverhältnis in der Probezeit, durch unberechtigte Entlassung, berechtigten Austritt, Ablauf einer Befristung oder Kündigung durch den Arbeitgeber endet, außer der Arbeitnehmer hat sie verschuldet.
Darf ein Arbeitgeber in Österreich die Kosten einer vorgeschriebenen Ausbildung zurückverlangen?
Nein. Seit 28.03.2024 trägt der Arbeitgeber die Kosten einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung, die nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag Voraussetzung für die Tätigkeit ist, und sie findet in der Arbeitszeit statt (§ 11b AVRAG). Für sie kann kein Rückersatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung ist nur für eine freiwillige Ausbildung gedacht, die dem Arbeitnehmer auch anderswo nützt.
Wann muss die Vereinbarung über den Rückersatz in Österreich unterschrieben werden, und was gilt für Minderjährige?
Vor Beginn der Ausbildung: Der Arbeitnehmer muss Betrag und Bedingungen des Rückersatzes kennen, bevor er sich für die Ausbildung entscheidet, und eine Vereinbarung, die erst nach Beginn der Ausbildung geschlossen wird, hält der OGH für unwirksam. Beide unterschreiben eigenhändig oder mit qualifizierter elektronischer Signatur; eine E-Mail ist keine schriftliche Vereinbarung. Ist der Arbeitnehmer minderjährig, braucht die Vereinbarung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 2d AVRAG); eine Genehmigung des Pflegschaftsgerichts verlangt der OGH dafür nicht.

So können Sie dieses Dokument unterschreiben

  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
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