Vermögensverzeichnis der Ehegatten (Österreich)

Österreich
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Recht
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Verzeichnis, in dem Ehegatten in Österreich festhalten, was jeder in die Ehe eingebracht, geerbt oder von Dritten geschenkt erhalten hat – genau das, was bei einer Scheidung nicht aufgeteilt wird (§ 82 Abs 1 EheG). Mit optionaler Vorwegvereinbarung über das sonstige eheliche Gebrauchsvermögen, die nur Schriftform braucht (§ 97 Abs 1 EheG). Ehewohnung, Ersparnisse und Ehepakte brauchen einen Notariatsakt und sind nicht enthalten. Wegen § 4 Abs 2 Z 1 SVG wird die Urkunde ausgedruckt und von beiden eigenhändig unterschrieben.

Was Sie ausfüllen

Die Angaben, die das Dokument verlangt.

  • Erster Ehegatte
  • Akademischer Grad des ersten Ehegatten
  • Geburtsdatum des ersten Ehegatten
  • Anschrift des ersten Ehegatten
  • Zweiter Ehegatte
  • Akademischer Grad des zweiten Ehegatten
  • Geburtsdatum des zweiten Ehegatten
  • Anschrift des zweiten Ehegatten
  • Datum der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft
  • Vom ersten Ehegatten in die Ehe eingebracht (Sache, Wert, Beleg)
  • Vom ersten Ehegatten geerbt oder von Dritten geschenkt erhalten (Sache, von wem, wann)
  • Vom zweiten Ehegatten in die Ehe eingebracht (Sache, Wert, Beleg)
  • Vom zweiten Ehegatten geerbt oder von Dritten geschenkt erhalten (Sache, von wem, wann)
  • Vorwegvereinbarung über das sonstige eheliche Gebrauchsvermögen
  • Vorwegvereinbarung: wer welche Sachen des Hausrats und sonstigen Gebrauchsvermögens erhält
  • Ort
  • Datum

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Vorschau folgt in Kürze

Häufige Fragen

Was wird bei einer Scheidung in Österreich aufgeteilt, und was nicht?
Österreich kennt den gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung (§ 1237 ABGB). Bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe werden das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt (§ 81 EheG). Nicht aufgeteilt werden unter anderem Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, geerbt oder von einem Dritten geschenkt erhalten hat (§ 82 Abs 1 EheG). Die eingebrachte Ehewohnung kann aber einbezogen werden, etwa wenn der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind auf sie angewiesen ist. Das Verzeichnis hilft, die Ausnahmen zu beweisen.
Welche Vereinbarungen über die Aufteilung brauchen in Österreich einen Notariatsakt?
Eine im Voraus getroffene Vereinbarung über die ehelichen Ersparnisse oder über die Ehewohnung ist nur als Notariatsakt wirksam; eine über das übrige Gebrauchsvermögen, etwa Hausrat und Auto, braucht Schriftform (§ 97 Abs 1 EheG). Ehepakte, zB eine Gütergemeinschaft, verlangen ebenfalls einen Notariatsakt (§ 1 Abs 1 lit a NotAktsG), ebenso Kauf, Darlehen und Schuldbekenntnis zwischen Ehegatten (lit b). Diese Urkunde enthält daher nur das Verzeichnis und, wenn gewünscht, die Vereinbarung über das sonstige Gebrauchsvermögen.
Warum muss das Vermögensverzeichnis in Österreich eigenhändig unterschrieben werden?
Die Vorwegvereinbarung über das Gebrauchsvermögen ist eine familienrechtliche Erklärung, für die das Gesetz Schriftform verlangt. Ohne eigenhändige Unterschrift auf Papier ist sie nur gültig, wenn ein Notar oder Rechtsanwalt in der Urkunde bestätigt, über die Rechtsfolgen belehrt zu haben (§ 4 Abs 2 Z 1 SVG). Drucken Sie die Urkunde daher aus und unterschreiben Sie beide eigenhändig auf demselben Papier; jeder behält ein Exemplar. Belege wie Kaufverträge oder den Einantwortungsbeschluss legen Sie in Kopie bei.

So können Sie dieses Dokument unterschreiben

  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
  • Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat

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