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Beantworten Sie drei kurze Fragen. Den Namen des Formulars müssen Sie nicht kennen.
1. Für welches Land ist es?
2. Worum geht es?
3. Was möchten Sie tun?
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- Antrag auf Informationszugang nach dem IFGDer Antrag, mit dem Sie bei einer Behörde Zugang zu amtlichen Informationen verlangen – Akten, Verträge, Gutachten, E-Mails oder Auskünfte: nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bei Bundesbehörden, nach dem Informationsfreiheits- oder Transparenzgesetz des Landes bei Landes- und Kommunalbehörden, nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) oder dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Sie wählen das Gesetz und die Art des Zugangs; das Schreiben bittet um Antwort innerhalb der gesetzlichen Frist, um vorherige Mitteilung etwaiger Gebühren und um Teilzugang statt Ablehnung.
- Antrag auf Namensänderung nach dem NamÄndGSchriftlicher Antrag an die Namensänderungsbehörde auf Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder beider nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG): Angaben zur Person, gewünschter Name, Begründung des wichtigen Grundes nach § 3 NamÄndG, die Kinder, auf die sich die Änderung nach § 4 NamÄndG erstreckt, und Anlagen. Nicht für die Rückkehr zum Geburtsnamen nach einer Scheidung, Doppelnamen seit dem 1. Mai 2025 oder eine Änderung nach dem Selbstbestimmungsgesetz – dafür ist eine Erklärung beim Standesamt der richtige Weg.
- Antrag auf Erteilung einer ApostilleDas Schreiben, mit dem Sie für eine deutsche öffentliche Urkunde – etwa eine Geburts- oder Eheurkunde, eine notarielle Urkunde oder ein Führungszeugnis – die Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 beantragen, damit sie im Ausland anerkannt wird. Es bezeichnet die Urkunde, die ausstellende Stelle und den Staat, in dem sie verwendet werden soll, und regelt die Rücksendung. Welche Stelle zuständig ist, hängt von der Urkunde ab; in einem anderen EU-Staat ist nach der Verordnung (EU) 2016/1191 oft keine Apostille nötig. Bietet die zuständige Stelle ein eigenes Formular an, können Sie auch dieses kostenlos verwenden.
- Einladungsschreiben für ein BesuchsvisumDas Einladungsschreiben, mit dem Sie Verwandte oder Freunde aus einem visumpflichtigen Staat zu einem Besuch in Deutschland einladen, an die deutsche Botschaft oder das Generalkonsulat: Angaben zur eingeladenen Person und zu Ihnen, Zweck und Daten des Besuchs, Unterkunft und wer die Kosten trägt. Ein Formular ist dafür nicht vorgeschrieben. Es ist keine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG – die geben Sie, wenn die Auslandsvertretung sie verlangt, gesondert bei der Ausländerbehörde auf deren amtlichem Formular ab. Ausfüllen, unterschreiben und der eingeladenen Person für den Visumantrag schicken.
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