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- Außergerichtlicher Vergleich über eine Geldforderung (Österreich)Ein Vergleich nach §§ 1380 ff ABGB, mit dem Gläubiger und Schuldner einen Streit über eine Geldforderung durch beiderseitiges Nachgeben bereinigen: strittige Forderung, Vergleichsbetrag, Zahlung in einem Betrag oder in Raten, Terminsverlust, Bereinigungsklausel und wer die Gebühr trägt. Wichtig: Ein schriftlicher außergerichtlicher Vergleich kostet in Österreich eine Rechtsgeschäftsgebühr von 2 % vom Wert der beiderseitigen Leistungen, bei einem anhängigen Gerichtsverfahren 1 % (§ 33 TP 20 GebG). Einen sofort vollstreckbaren prätorischen Vergleich schließt man beim Bezirksgericht. Ausdrucken, beide unterschreiben.
- Privatdarlehen – Darlehensvertrag unter Privatpersonen (Österreich)Ein Darlehensvertrag für Geld, das sich Privatpersonen in Österreich leihen – in der Familie, unter Freunden oder Bekannten. Er hält Betrag, Auszahlung per Überweisung, Zinsen oder Zinsenfreiheit, Rückzahlung in einem Betrag, in Raten oder nach Kündigung mit einem Monat Frist (§ 986 ABGB), Verzugszinsen von 4 % (§ 1000 ABGB) und Terminsverlust fest. Keine Form, keine Gebühr seit 2011. Zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern ist ein Notariatsakt nötig (§ 1 Abs 1 lit b NotAktsG) – der Vertrag fragt danach. Eine Bürgschaft gibt es als eigene Erklärung. Nur für private Darlehensgeber. Ausdrucken, beide unterschreiben.
- Bürgschaftserklärung für ein Privatdarlehen (Österreich)Die Erklärung, mit der sich eine Privatperson in Österreich für die Rückzahlung eines Privatdarlehens verbürgt – mit Höchstbetrag und der Wahl zwischen gewöhnlichem Bürgen (§ 1355 ABGB) und Bürgen und Zahler (§ 1357 ABGB). Wer sich außerhalb eines Unternehmens verbürgt, muss sich schriftlich verpflichten (§ 1346 Abs 2 ABGB); eine elektronische Unterschrift genügt dafür nur mit der Bestätigung eines Notars oder Rechtsanwalts (§ 4 Abs 2 SVG). Deshalb wird diese Erklärung ausgedruckt und vom Bürgen eigenhändig unterschrieben. Als Sicherheit eines Darlehens gebührenfrei (§ 20 Z 5 GebG).
- Ratenvereinbarung unter Privatpersonen (Österreich)Eine Ratenvereinbarung für eine offene Schuld zwischen Privatpersonen in Österreich: Der Schuldner erkennt den Betrag an – das unterbricht die Verjährung (§ 1497 ABGB) –, der Gläubiger gewährt Monatsraten, mit Konto, Zinsen oder Zinsenfreiheit und Terminsverlust bei Rückstand. Nur für private Gläubiger: Gewährt ein Unternehmer einem Verbraucher Zahlungsaufschub, kann das ein Verbraucherkredit sein, ab 20.11.2026 nach dem VKrG 2026. Zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern nur als Notariatsakt gültig (§ 1 Abs 1 lit b NotAktsG). Ausdrucken, beide unterschreiben.
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