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- Schlichtungsantrag gegen die Bank – Ombudsmann oder SchlichtungsstelleAntrag auf ein Schlichtungsverfahren, wenn Ihre Bank oder Sparkasse Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen hat – an den Ombudsmann der privaten Banken, die Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband oder eines regionalen Sparkassenverbands, die Kundenbeschwerdestelle des BVR für Volks- und Raiffeisenbanken oder die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank. Er nennt Bank, Vertrag, Ihre Beschwerde und deren Ergebnis, schildert den Streit, beziffert die Forderung und enthält die üblichen Erklärungen. Beim Ombudsmann der privaten Banken ist das Verfahren für Verbraucher kostenlos, und sein Spruch bindet die Bank bis 10.000 €.
- Erstattung bei nicht autorisierter Zahlung und Rückbuchung – Schreiben an die eigene BankIhr Schreiben an die eigene Bank, wenn Konto oder Karte ohne Ihre Zustimmung belastet wurden – etwa nach Kartenmissbrauch oder Phishing: Sie beanstanden die Umsätze und verlangen die Erstattung, die die Bank spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags leisten muss (§ 675u BGB). Melden Sie sich unverzüglich, spätestens 13 Monate nach der Belastung (§ 676b BGB). Haben Sie selbst mit Karte gezahlt, aber nichts erhalten, bitten Sie stattdessen um die Rückbuchung (Chargeback) nach den Regeln des Kartensystems. Mit Sperrdatum und Anzeige bei der Polizei.
- Beschwerde bei der Bank oder SparkasseSchriftliche Beschwerde an Ihre Bank oder Sparkasse – über eine fehlerhafte Überweisung, eine Kartenzahlung, Entgelte, eine Kontosperre, einen Kredit oder eine Geldanlage. Sie schildert den Vorgang, nennt die verlangte Abhilfe und setzt die Antwortfrist: bei Zahlungsdiensten 15 Geschäftstage, ausnahmsweise 35 (§ 62 ZAG). Die Beschwerde bei der Bank ist zugleich Voraussetzung für die Schlichtung beim Ombudsmann der privaten Banken, bei der Schlichtungsstelle der Sparkassen, der Kundenbeschwerdestelle des BVR oder der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank (§ 14 VSBG).
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