Schlichtungsantrag gegen die Bank – Ombudsmann oder Schlichtungsstelle

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Antrag auf ein Schlichtungsverfahren, wenn Ihre Bank oder Sparkasse Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen hat – an den Ombudsmann der privaten Banken, die Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband oder eines regionalen Sparkassenverbands, die Kundenbeschwerdestelle des BVR für Volks- und Raiffeisenbanken oder die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank. Er nennt Bank, Vertrag, Ihre Beschwerde und deren Ergebnis, schildert den Streit, beziffert die Forderung und enthält die üblichen Erklärungen. Beim Ombudsmann der privaten Banken ist das Verfahren für Verbraucher kostenlos, und sein Spruch bindet die Bank bis 10.000 €.

Was Sie ausfüllen

Die Angaben, die das Dokument verlangt.

  • Antragsteller
  • Anschrift des Antragstellers
  • Schlichtungsstelle (Ombudsmann) für die Bank
  • Anschrift der Schlichtungsstelle
  • Ort
  • Datum
  • Bank
  • Anschrift der Bank
  • IBAN oder Vertragsnummer
  • Datum der Beschwerde
  • Antwort der Bank auf die Beschwerde
  • Geforderter Betrag
  • Gegenstand der Streitigkeit
  • Verlangte Abhilfe
  • Anlagen

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Vorschau folgt in Kürze

Häufige Fragen

Woher bekomme ich Namen und Anschrift der richtigen Schlichtungsstelle?
Die Bank muss auf ihrer Website und in ihren Geschäftsbedingungen angeben, an welcher Verbraucherschlichtungsstelle sie teilnimmt (§ 36 VSBG); oft nennt sie sie auch in der Antwort auf Ihre Beschwerde. Grob nach Gruppen: private Banken – Ombudsmann der privaten Banken; Sparkassen – Schlichtungsstelle beim DSGV oder eine regionale; Volks- und Raiffeisenbanken – Kundenbeschwerdestelle des BVR; sonst bei Zahlungsdiensten die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank. Übernehmen Sie Name und Anschrift genau von dort.
Was kostet die Schlichtung, und ist ihr Ergebnis für die Bank verbindlich?
Beim Ombudsmann der privaten Banken ist das Verfahren für Verbraucher kostenlos, und sein Schlichtungsspruch bindet die Bank bis zu einem Streitwert von 10.000 €. Die Schlichtungsstellen der Sparkassen, der Volks- und Raiffeisenbanken und der Bundesbank haben eigene Verfahrensordnungen; ob dort Kosten anfallen und wie weit ein Spruch bindet, steht in deren Verfahrensordnung auf der Website der Stelle. Lesen Sie sie, bevor Sie den Antrag absenden.
Was gehört in den Schlichtungsantrag, und was lege ich bei?
Der Antrag nennt die Bank, das Konto oder den Vertrag, das Datum Ihrer Beschwerde und die Antwort der Bank, schildert den Streit und sagt, was Sie verlangen. Er erklärt, dass die Sache bei keinem Gericht und keiner anderen Schlichtungsstelle liegt und Sie sich nicht verglichen haben, und entbindet die Bank für das Verfahren vom Bankgeheimnis. Legen Sie Ihre Beschwerde und die Antwort der Bank bei, denn ohne vorherige Beschwerde wird nicht geschlichtet (§ 14 VSBG), dazu Kontoauszüge, Vertrag und Schriftwechsel.
Hemmt der Schlichtungsantrag die Verjährung meines Anspruchs?
Ja. Bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle wie den Schlichtungsstellen der Banken ist die Verjährung gehemmt, sobald die Stelle die Bekanntgabe Ihres Antrags an die Bank veranlasst (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Die Hemmung endet sechs Monate nach dem Ende des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB). Scheitert die Schlichtung, bleibt Ihnen also Zeit für eine Klage; läuft die Verjährung ohnehin bald ab, stellen Sie den Antrag rechtzeitig.

So können Sie dieses Dokument unterschreiben

  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
  • Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat

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