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1. Für welches Land ist es?
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- Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMGDie schriftliche Bestätigung, die der Wohnungsgeber – der Vermieter, ein untervermietender Hauptmieter oder die von ihm beauftragte Hausverwaltung – nach § 19 BMG ausstellen muss, damit sich die einziehende Person innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden kann. Sie enthält, was das Gesetz verlangt: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, den Namen des Eigentümers, wenn es ein anderer ist, Einzug oder Auszug mit Datum, die Anschrift der Wohnung und die Namen aller meldepflichtigen Personen, dazu den Hinweis auf das Verbot der Scheinanmeldung. Ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und übergeben.
- Wohnungsübergabeprotokoll beim Einzug mit Inventar- und SchlüssellisteDas Übergabeprotokoll für den Einzug in eine Mietwohnung: Vermieter und Mieter halten bei der gemeinsamen Begehung die Zählerstände für Strom, Gas, Wasser und Heizung fest, jeden übergebenen Schlüssel, den Zustand jedes Raums und die mitvermietete Einrichtung als Inventarliste. Mängel, die schon vorhanden sind, werden nur unter Vorbehalt angenommen – sonst entfallen für sie später Minderung und Schadensersatz (§ 536b BGB). Zum Ausdrucken, gemeinsamen Ausfüllen und Unterschreiben durch beide Seiten, mit Fotos als Anlage.
- Wohnungsübergabeprotokoll beim Auszug (Rückgabeprotokoll)Das Rückgabeprotokoll für den Auszug aus einer Mietwohnung: Vermieter und Mieter halten bei der Begehung die Zählerstände für die Schlussabrechnung fest, jeden zurückgegebenen Schlüssel, den Zustand jedes Raums, die Schäden, die der Vermieter beanstandet, neben der Stellungnahme des Mieters, Vereinbarungen dazu sowie die neue Anschrift und das Konto für die Kaution. Der Tag der Rückgabe zählt: Sechs Monate danach verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Wohnung (§ 548 BGB). Zum Ausdrucken, gemeinsamen Ausfüllen und Unterschreiben.
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