Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG
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Die schriftliche Bestätigung, die der Wohnungsgeber – der Vermieter, ein untervermietender Hauptmieter oder die von ihm beauftragte Hausverwaltung – nach § 19 BMG ausstellen muss, damit sich die einziehende Person innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden kann. Sie enthält, was das Gesetz verlangt: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, den Namen des Eigentümers, wenn es ein anderer ist, Einzug oder Auszug mit Datum, die Anschrift der Wohnung und die Namen aller meldepflichtigen Personen, dazu den Hinweis auf das Verbot der Scheinanmeldung. Ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und übergeben.
Was Sie ausfüllen
Die Angaben, die das Dokument verlangt.
- Wohnungsgeber (Vermieter oder Hauptmieter)
- Anschrift des Wohnungsgebers
- Eigentümer, falls nicht der Wohnungsgeber (oder „entfällt“)
- Einzug oder Auszug
- Datum des Ein- oder Auszugs
- Straße und Hausnummer der Wohnung
- Lage der Wohnung im Haus (z. B. 2. OG links, Wohnung 7)
- Postleitzahl und Ort der Wohnung
- Meldepflichtige Personen (Familienname und Vornamen, eine Person je Zeile)
- Ort
- Datum
Vorschau
Dieses Dokument wird für Sie erstellt. Ihre Angaben werden eingetragen, und das fertige PDF gehört Ihnen.
Häufige Fragen
- Bis wann muss die Wohnungsgeberbestätigung ausgestellt sein?
- Innerhalb der zwei Wochen, in denen sich die meldepflichtige Person nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden muss (§ 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1 BMG). Wer die Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, riskiert eine Geldbuße bis zu 1.000 €. Verweigert der Wohnungsgeber sie, teilt die meldepflichtige Person das der Meldebehörde unverzüglich mit (§ 19 Abs. 2 BMG).
- Wer darf die Bestätigung unterschreiben, wenn eine Hausverwaltung die Wohnung betreut?
- Der Wohnungsgeber selbst oder eine von ihm beauftragte Person, etwa die Hausverwaltung (§ 19 Abs. 1 BMG). Wohnungsgeber ist, wer die Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt – der Vermieter, aber auch ein Hauptmieter, der untervermietet. Ist er nicht der Eigentümer, nennt die Bestätigung zusätzlich den Namen des Eigentümers.
- Ist die Wohnungsgeberbestätigung auch beim Auszug nötig?
- Nur wenn sich die ausziehende Person abmelden muss, weil sie keine neue Wohnung im Inland bezieht, etwa beim Wegzug ins Ausland (§ 17 Abs. 2 BMG). Wer innerhalb Deutschlands umzieht, meldet sich nur am neuen Wohnort an und braucht dafür die Bestätigung des neuen Wohnungsgebers.
- Kann der Wohnungsgeber den Einzug auch elektronisch bestätigen?
- Ja, wenn die Meldebehörde das anbietet: Er bestätigt den Einzug dann direkt ihr gegenüber und gibt der meldepflichtigen Person das Zuordnungsmerkmal weiter, das er dabei erhält (§ 19 Abs. 4 BMG). Sonst genügt dieses Dokument, ausgefüllt und von Hand unterschrieben – ein Formular der Gemeinde ist nicht vorgeschrieben.
- Was droht, wenn eine Anschrift nur zum Schein bestätigt wird?
- Eine Wohnanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl dort niemand einzieht oder einziehen will, ist verboten und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 19 Abs. 6, § 54 BMG). Dieses Dokument bestätigt deshalb nur einen tatsächlichen Ein- oder Auszug, mit Datum und den Namen der Personen.
So können Sie dieses Dokument unterschreiben
- Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
- Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat
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