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1. Für welches Land ist es?
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- Zahlungserinnerung und Mahnung an Unternehmer (Österreich)Mahnschreiben an ein anderes Unternehmen, das eine Rechnung nicht bezahlt hat – als freundliche Zahlungserinnerung oder als letzte Mahnung vor dem Zahlungsbefehl. Es nennt Rechnung, Fälligkeit und Verzugsbeginn, berechnet die Verzugszinsen von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank (§ 456 UGB), verlangt den Pauschalbetrag von € 40 für Betreibungskosten (§ 458 UGB) und setzt eine Zahlungsfrist. Den aktuellen Basiszinssatz tragen Sie selbst ein. Für Geschäfte zwischen Unternehmern; gegenüber Verbrauchern gelten andere Zinsen.
- Ruhendmeldung und Wiederaufnahme des Gewerbes (Österreich)Die Anzeige an die Landeskammer der Wirtschaftskammer, dass Sie Ihr Gewerbe ruhen lassen oder nach dem Ruhen wieder ausüben – binnen drei Wochen nach § 93 Abs 1 GewO 1994. Mit Gewerbeinhaber, Gewerbe, Standort, GISA-Zahl und Stichtag, also den Angaben, die die Kammer für eine formlose Meldung braucht. Die Wirtschaftskammer stellt dafür auch ein eigenes Formular und ihre eServices kostenlos bereit; die Anzeige ist aber formfrei, und ein eigenes Schreiben per E-Mail oder Post genügt.
- Zurücklegung der Gewerbeberechtigung (Österreich)Die schriftliche Anzeige, mit der Sie Ihre Gewerbeberechtigung bei der Gewerbebehörde – der Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat des Standorts – zurücklegen (§ 86 GewO 1994): mit GISA-Zahl, Wortlaut des Gewerbes, Standort und dem Tag, an dem sie wirken soll. Sie wirkt mit dem Einlangen, sofern Sie keinen späteren Tag nennen, und ist ab dann unwiderruflich. Online geht das über GISA mit ID Austria, und manche Bezirkshauptmannschaften bieten ein eigenes Formular an; dieses Schreiben ist der formlose Weg per Post, persönlich oder per E-Mail.
- Rücktrittserklärung des Geschäftsführers einer GmbH (Österreich)Die Erklärung, mit der ein Geschäftsführer einer österreichischen GmbH oder FlexCo nach § 16a GmbHG zurücktritt – mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund, sonst nach Ablauf von 14 Tagen oder zu einem späteren Tag. Sie geht gleichlautend an alle Gesellschafter; die übrigen Geschäftsführer und der Vorsitz eines Aufsichtsrats erhalten eine Kopie. Mit dem Ersuchen, das Erlöschen der Vertretungsbefugnis zum Firmenbuch anzumelden (§ 17 GmbHG), und einer Empfangsbestätigung, denn den Zugang muss der Geschäftsführer nachweisen können.
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