Zurücklegung der Gewerbeberechtigung (Österreich)

Österreich
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Die schriftliche Anzeige, mit der Sie Ihre Gewerbeberechtigung bei der Gewerbebehörde – der Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat des Standorts – zurücklegen (§ 86 GewO 1994): mit GISA-Zahl, Wortlaut des Gewerbes, Standort und dem Tag, an dem sie wirken soll. Sie wirkt mit dem Einlangen, sofern Sie keinen späteren Tag nennen, und ist ab dann unwiderruflich. Online geht das über GISA mit ID Austria, und manche Bezirkshauptmannschaften bieten ein eigenes Formular an; dieses Schreiben ist der formlose Weg per Post, persönlich oder per E-Mail.

Was Sie ausfüllen

Die Angaben, die das Dokument verlangt.

  • Absender
  • Anschrift des Absenders
  • Telefon
  • Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat des Standorts)
  • Anschrift der Gewerbebehörde
  • Ort
  • Datum
  • GISA-Zahl (falls bekannt)
  • Gewerbe (Wortlaut wie im GISA eingetragen)
  • Standort des Gewerbes (Anschrift)
  • Wann die Zurücklegung wirksam wird
  • Späterer Tag der Wirkung (nur falls gewählt)

Vorschau

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Vorschau folgt in Kürze

Häufige Fragen

Brauche ich in Österreich ein Formular, um das Gewerbe zurückzulegen?
Nein. Die Zurücklegung ist eine Anzeige an die Gewerbebehörde: online über GISA (Anmeldung mit ID Austria), auf dem Formular, das manche Bezirkshauptmannschaften anbieten, oder formlos mit diesem Schreiben. Als Anbringen an eine Verwaltungsbehörde kann es per Post, persönlich oder per E-Mail eingebracht werden, sofern die Behörde dafür keine veröffentlichte Einschränkung hat (§ 13 AVG). Gebühren fallen nicht an. Legen Sie eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises bei; dieses Schreiben führt sie als Beilage an.
Ab wann wirkt die Zurücklegung in Österreich, und kann ich sie zurücknehmen?
Sie wirkt mit dem Tag, an dem die Anzeige bei der Behörde einlangt, oder mit dem späteren Tag, den Sie angeben; ab dem Einlangen ist sie unwiderruflich (§ 86 Abs 1 und 2 GewO 1994). Sie gilt für den Standort und alle weiteren Betriebsstätten. Wer das Gewerbe später wieder ausüben will, meldet es neu an. Soll es nur vorübergehend ruhen, ist eine Ruhendmeldung an die Wirtschaftskammer die Alternative.
Wen muss ich in Österreich außer der Gewerbebehörde noch verständigen?
Das Finanzamt Österreich: Ihm ist die Betriebsaufgabe binnen einem Monat mitzuteilen (§§ 120, 121 BAO) – über FinanzOnline, per Post oder Fax, nicht per E-Mail, denn eine E-Mail ist dort keine Eingabe. Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) erfährt die Zurücklegung von der Gewerbebehörde. Beschäftigen Sie Dienstnehmer, melden Sie diese bei der Österreichischen Gesundheitskasse ab.

So können Sie dieses Dokument unterschreiben

  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
  • Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat

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