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- Dienstleistungsvertrag zwischen Unternehmen (Dienstvertrag)Vertrag zwischen zwei Unternehmen über laufende oder einzelne Dienstleistungen – Beratung, IT-Betreuung, Marketing, Buchhaltung, Agenturleistungen –, bei denen eine sorgfältige Tätigkeit geschuldet ist und kein bestimmter Erfolg (Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB). Geregelt sind Leistungsumfang und Abgrenzung, selbständige Durchführung, Laufzeit und Kündigungsfrist, Vergütung mit Zahlungsziel und den gesetzlichen Verzugsfolgen, Nachbesserung, Vertraulichkeit, Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen und eine Haftungsbegrenzung. Für ein geschuldetes Ergebnis gibt es den Werkvertrag.
- Werkvertrag zwischen UnternehmenVertrag zwischen zwei Unternehmen über ein bestimmtes Ergebnis – eine Software, eine Website, ein Gutachten, ein Konzept, eine Reparatur oder Montage –, für das der Auftragnehmer einsteht (Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB). Mit Leistungsbeschreibung und vereinbarter Beschaffenheit, Fertigstellungstermin, Abnahmeverfahren mit Frist nach § 640 Abs. 2 BGB, Fälligkeit der Vergütung bei Abnahme, Mängelrechten, Kündigung, Nutzungsrechten am Werk, Vertraulichkeit und Haftungsbegrenzung. Nicht für Bauverträge und nicht für die Herstellung beweglicher Sachen, für die Kaufrecht gilt.
- Gesellschaftsvertrag einer GbRDer GbR-Vertrag nach dem seit 1. Januar 2024 geltenden Recht (§§ 705 ff. BGB in der Fassung des MoPeG) für zwei oder drei Freiberufler, Selbstständige oder ein kleines Team: Name und Sitz, ob die Gesellschaft als eGbR im Gesellschaftsregister eingetragen wird, Zweck, Beiträge und Beteiligung, Geschäftsführung und Vertretung, Beschlüsse, Gewinn und Verlust, Kündigung, Ausscheiden, Tod eines Gesellschafters, Abfindung und Auflösung. Der Vertrag selbst braucht keinen Notar; nur die Anmeldung zum Gesellschaftsregister wird notariell beglaubigt.
- Gegenseitige Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)Die gegenseitige Geheimhaltungsvereinbarung (NDA, Vertraulichkeitsvereinbarung) für zwei Unternehmen oder Selbstständige, die vor einer Zusammenarbeit vertrauliche Informationen austauschen: Zweck, was vertraulich ist und was nicht, Weitergabe nur an Beschäftigte und Berater, ausdrückliches Verbot des Reverse Engineering an überlassenen Mustern und Prototypen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG), Rückgabe und Löschung, Laufzeit und eine Vertragsstrafe nach Wahl: nach billigem Ermessen mit gerichtlicher Kontrolle, fest oder keine. Die Vereinbarung ist zugleich eine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG.
- Freier-Mitarbeiter-Vertrag (Freelancer-Vertrag)Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem selbständigen Freelancer – etwa in Design, Text, Programmierung, Beratung oder Medien – mit Einräumung der Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen nach dem Urheberrechtsgesetz. Er beschreibt eine tatsächlich selbständige Zusammenarbeit ohne Weisungen zu Zeit, Ort und Arbeitsweise und ohne Eingliederung, regelt Vergütung, Kleinunternehmerregelung, Künstlersozialabgabe, Vertraulichkeit und Kündigung und nennt offen das Risiko der Scheinselbständigkeit: Es entscheidet die gelebte Praxis (§ 7 Abs. 1 SGB IV), nicht die Überschrift. Mit Wahl zur Statusfeststellung nach § 7a SGB IV.
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