Freier-Mitarbeiter-Vertrag (Freelancer-Vertrag)

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Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem selbständigen Freelancer – etwa in Design, Text, Programmierung, Beratung oder Medien – mit Einräumung der Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen nach dem Urheberrechtsgesetz. Er beschreibt eine tatsächlich selbständige Zusammenarbeit ohne Weisungen zu Zeit, Ort und Arbeitsweise und ohne Eingliederung, regelt Vergütung, Kleinunternehmerregelung, Künstlersozialabgabe, Vertraulichkeit und Kündigung und nennt offen das Risiko der Scheinselbständigkeit: Es entscheidet die gelebte Praxis (§ 7 Abs. 1 SGB IV), nicht die Überschrift. Mit Wahl zur Statusfeststellung nach § 7a SGB IV.

Was Sie ausfüllen

Die Angaben, die das Dokument verlangt.

  • Auftraggeber
  • Anschrift des Auftraggebers
  • Registergericht und Handelsregisternummer des Auftraggebers (falls eingetragen)
  • Vertreter des Auftraggebers
  • Auftragnehmer
  • Anschrift des Auftragnehmers
  • Dienstleistungen
  • Vergütung
  • Grundlage der Preisberechnung
  • Zahlungsziel (Tage)
  • Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung: Antrag jetzt oder vorerst nicht
  • Art des Nutzungsrechts: ausschließlich oder einfach
  • Nutzungsarten des Werks
  • Beginn der Laufzeit
  • Vertragsende (leer lassen, wenn unbefristet)
  • Kündigungsfrist
  • Haftungshöchstbetrag
  • Gerichtsstand: Geschäftssitz des Auftraggebers oder des Auftragnehmers
  • Ort
  • Datum

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Häufige Fragen

Schützt ein Freier-Mitarbeiter-Vertrag vor dem Vorwurf der Scheinselbständigkeit?
Nein. Ob eine Beschäftigung vorliegt, richtet sich nach der tatsächlichen Zusammenarbeit, nicht nach der Bezeichnung des Vertrags (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Anhaltspunkte sind Weisungen zu Zeit, Ort und Art der Arbeit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers – feste Arbeitszeiten, ein Arbeitsplatz im Betrieb, Einbindung in Dienstpläne. Stellt die Deutsche Rentenversicherung eine Beschäftigung fest, schuldet der Auftraggeber die Sozialversicherungsbeiträge als Arbeitgeber, auch rückwirkend.
Wie lässt sich der Status eines freien Mitarbeiters verbindlich klären?
Mit dem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Den Antrag können Auftraggeber und Auftragnehmer stellen, auch schon vor Beginn der Tätigkeit (Prognoseentscheidung). Seit dem 1. April 2022 wird über den Erwerbsstatus entschieden. Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, beginnt eine festgestellte Versicherungspflicht unter weiteren Voraussetzungen erst mit der Entscheidung (§ 7a Abs. 5 SGB IV). Der Vertrag lässt die Parteien wählen, ob sie den Antrag stellen.
Gehören die Rechte an der Arbeit eines Freelancers automatisch dem Auftraggeber?
Nein. Das Urheberrecht selbst bleibt beim Freelancer und ist nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG); der Auftraggeber erhält nur die Nutzungsrechte, die ihm der Vertrag einräumt. Sind die Nutzungsarten nicht einzeln bezeichnet, bestimmt sich ihr Umfang nach dem Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG). Die Regel, nach der Rechte an Computerprogrammen beim Arbeitgeber liegen, gilt nur für Arbeitnehmer (§ 69b UrhG). Deshalb nennt der Vertrag, ob das Recht ausschließlich oder einfach ist und für welche Nutzungsarten es gilt.
Muss der Auftraggeber für einen Freelancer Künstlersozialabgabe zahlen?
Wenn er regelmäßig künstlerische oder publizistische Leistungen Selbständiger verwertet – etwa Design, Texte, Fotos oder Illustrationen –, kann er nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtig sein. Die Abgabe beträgt im Jahr 2026 4,9 % der gezahlten Entgelte und wird bis zum 31. März des Folgejahres gemeldet. Sie trägt der Auftraggeber selbst; der Vertrag hält das fest. Ob ein Unternehmen abgabepflichtig ist, klärt die Künstlersozialkasse.
Muss ein Freelancer mit nur einem Auftraggeber in die Rentenversicherung einzahlen?
Unter Umständen ja. Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sind selbst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Die Beiträge zahlen sie allein, nicht der Auftraggeber. Das ist keine Scheinselbständigkeit, sondern eine eigene Pflicht des Selbständigen.

So können Sie dieses Dokument unterschreiben

  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
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