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- Beschwerde an einen Strom- oder Gasanbieter (Griechenland)Die schriftliche Beschwerde an einen Strom- oder Gasanbieter in Griechenland mit allem, was für ihre Bearbeitung nötig ist: Versorgungs- und Kundennummer, Zähler und tatsächlicher Zählerstand, die strittige Rechnung, was falsch ist und was verlangt wird. Dieselbe Beschwerde muss auch auf MyRAE eingereicht werden, der Plattform der Regulierungsbehörde ΡΑΑΕΥ (RAAEY): Ohne das befasst sich der griechische Energie-Mediator nicht mit dem Streit. Der Mediator ist nur für Strom und Gas zuständig, nicht für Wasser.
- Beschwerde über eine Pauschalreise (Griechenland)Die Beschwerde an den Veranstalter einer in Griechenland gebuchten Pauschalreise, wenn die Leistungen nicht den vereinbarten entsprachen – Unterkunft, Flüge, Transfers, Verpflegung, Ausflüge. Sie beschreibt die Buchung, die Reisenden, was mangelhaft war und wann und wem es vor Ort gemeldet wurde, und verlangt eine Preisminderung, Schadensersatz sowie die Kosten, die der Reisende bezahlt hat, um einen Mangel zu beheben, den der Veranstalter nicht in der ihm gesetzten angemessenen Frist beseitigt hat (griechisches Präsidialdekret 7/2018). Der Veranstalter haftet für jede Leistung der Pauschalreise, auch für die von anderen erbrachten.
- Antrag auf Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung oder Annullierung (Griechenland)Der Antrag an eine Fluggesellschaft auf Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – je nach Entfernung 250, 400 oder 600 Euro pro Fluggast –, wenn ein Flug drei Stunden oder mehr verspätet ankam, ohne rechtzeitige Mitteilung annulliert wurde oder dem Fluggast die Beförderung verweigert wurde. Er enthält Flug- und Buchungsdaten, die Mitreisenden, die entstandenen Kosten und die IBAN und verlangt Zahlung in Geld, nicht in Gutscheinen. Er geht zuerst an die Fluggesellschaft; bei Flügen ab griechischen Flughäfen ist der nächste Schritt die griechische Zivilluftfahrtbehörde (ΑΠΑ), die Durchsetzungsstelle der Verordnung.
- Mängelanzeige mit der Forderung nach Reparatur oder Ersatz (Griechenland)Die Erklärung, mit der ein Käufer in Griechenland dem Verkäufer mitteilt, dass die Ware mangelhaft oder nicht vertragsgemäß ist, und Reparatur oder Ersatz verlangt – nach Art. 543 und 544 des griechischen Zivilgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes 4967/2022. Sie beschreibt Ware, Kauf und Problem und erinnert den Verkäufer daran, dass die Abhilfe unentgeltlich, in angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgt – das griechische Recht nennt keine Zahl von Tagen –, dass ein Mangel, der sich binnen eines Jahres zeigt, als schon bei Lieferung vorhanden gilt und dass die Rechte des Käufers bei beweglichen Sachen nach zwei Jahren verjähren.
- Eingabe an die Verbraucherschutzbehörde mit der Bitte um Vermittlung (Griechenland)Die schriftliche Eingabe, mit der die griechische Unabhängige Behörde für Marktaufsicht und Verbraucherschutz gebeten wird, im Streit eines Verbrauchers mit einem Unternehmen zu vermitteln. Die Behörde wurde durch das Gesetz 5255/2025 geschaffen und hat den Verbraucherombudsmann (Συνήγορος του Καταναλωτή) übernommen. Die Eingabe enthält die Daten des Verbrauchers und des Unternehmens, den Sachverhalt, die bisherigen Einigungsversuche und das Anliegen, erklärt, dass kein Gerichtsverfahren anhängig ist, und wird unterschrieben mit einer Ausweiskopie eingereicht, wie es der Ombudsmann verlangte.
- Erstattungsantrag für eine nicht autorisierte Karten- oder Kontozahlung (Griechenland)Die Mitteilung an eine Bank oder einen anderen Zahlungsdienstleister in Griechenland, wenn ein Konto oder eine Karte mit Zahlungen belastet wurde, die der Inhaber nicht autorisiert hat. Sie listet die Zahlungen auf, nennt, wann sie bemerkt und wann die Karte gesperrt wurde, und verlangt den ganzen Betrag bis zum Ende des folgenden Geschäftstags zurück (griechisches Gesetz 4537/2018, Art. 73). Die Mitteilung muss unverzüglich, spätestens 13 Monate nach der Belastung erfolgen. Der Zahler trägt höchstens 50 Euro, außer bei Betrug oder grober Fahrlässigkeit, die die Bank beweisen muss, und selbst dann ein Verbraucher höchstens 1.000 Euro – der Brief räumt keine Fahrlässigkeit ein.
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