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- Auskunftsbegehren nach dem Datenschutzgesetz, auf Italienisch (Schweiz)Für Personen, die von einem Unternehmen, einem Verein oder einer Bundesstelle wissen wollen, welche Daten über sie bearbeitet werden, auf Italienisch: verlangt Auskunft nach Art. 25 DSG (revidiertes Datenschutzgesetz, in Kraft seit 1. September 2023) — Schweizer Recht, nicht die DSGVO. Die Auskunft ist in der Regel kostenlos und innert 30 Tagen zu erteilen (Art. 18 DSV). Für kantonale und kommunale Behörden gilt kantonales Recht. Eingeschrieben oder per E-Mail senden.
- Auskunftsbegehren nach dem Datenschutzgesetz, auf Englisch (Schweiz)Für alle, die wissen wollen, welche Daten ein Unternehmen, ein Verein oder eine Bundesstelle über sie bearbeitet, auf Englisch: verlangt Auskunft nach Art. 25 DSG (in Kraft seit 1. September 2023) — Schweizer Recht, nicht die DSGVO. Die Auskunft ist in der Regel kostenlos und innert 30 Tagen fällig (Art. 18 DSV). Für kantonale und kommunale Behörden gilt kantonales Recht. Eingeschrieben oder per E-Mail senden. Behörden und Gerichte arbeiten in ihrer Amtssprache; die englische Fassung dient dem Verkehr unter Privaten.
- Auskunftsbegehren nach dem Datenschutzgesetz, auf Französisch (Schweiz)Für Personen in der Schweiz, die wissen wollen, welche Daten ein Unternehmen, ein Verein oder eine Bundesstelle über sie bearbeitet, auf Französisch: verlangt Auskunft nach Art. 25 DSG (revidiertes Datenschutzgesetz, in Kraft seit 1. September 2023) — Schweizer Recht, nicht die DSGVO. Die Auskunft ist in der Regel kostenlos und innert 30 Tagen zu erteilen (Art. 18 DSV). Für kantonale und kommunale Behörden gilt das kantonale Recht. Eingeschrieben oder per E-Mail senden.
- Auskunftsbegehren nach dem Datenschutzgesetz (Schweiz)Für Personen in der Schweiz, die von einem Unternehmen, einem Verein oder einer Bundesstelle wissen wollen, welche Daten über sie bearbeitet werden: verlangt Auskunft nach Art. 25 DSG (revidiertes Datenschutzgesetz, in Kraft seit 1. September 2023) — Schweizer Recht, nicht die DSGVO. Die Auskunft ist in der Regel kostenlos und innert 30 Tagen zu erteilen (Art. 18 DSV). Für kantonale und kommunale Behörden gilt das kantonale Datenschutzrecht. Eingeschrieben oder per E-Mail senden.
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