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Auskunftsbegehren nach dem Datenschutzgesetz, auf Französisch (Schweiz)
Schweiz · auf Französisch
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Für Personen in der Schweiz, die wissen wollen, welche Daten ein Unternehmen, ein Verein oder eine Bundesstelle über sie bearbeitet, auf Französisch: verlangt Auskunft nach Art. 25 DSG (revidiertes Datenschutzgesetz, in Kraft seit 1. September 2023) — Schweizer Recht, nicht die DSGVO. Die Auskunft ist in der Regel kostenlos und innert 30 Tagen zu erteilen (Art. 18 DSV). Für kantonale und kommunale Behörden gilt das kantonale Recht. Eingeschrieben oder per E-Mail senden.
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- Zuletzt aktualisiert: 4. November 2026
Veröffentlicht vonDocMuse
Wann Sie dieses Dokument brauchen
- Ein früherer Arbeitgeber in der Schweiz soll offenlegen, welche Daten er noch über Sie aufbewahrt.
- Eine App oder ein Fitnessstudio sammelt Daten über Sie und Sie wollen sehen, was gespeichert ist.
- Sie vermuten, dass Ihre Daten ohne Ihr Wissen an andere Firmen weitergegeben wurden.
- Sie wollen Ihr Auskunftsrecht auf Französisch geltend machen.
Was Sie ausfüllen
Die Angaben, die das Dokument verlangt.
- Antragsteller
- Anschrift des Antragstellers
- Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
- Anschrift des Verantwortlichen
- Ort
- Datum
- Geburtsdatum
- Kundennummer
- Worauf sich Ihr Begehren besonders bezieht (leer für alle Daten)
- Wie Sie die Auskunft erhalten möchten (französisch)
Häufige Fragen
- Welche Angaben muss mir der Verantwortliche machen?
- Ob er Daten über Sie bearbeitet und, wenn ja, mindestens: seine Identität und Kontaktdaten, die Daten selbst, den Zweck, die Aufbewahrungsdauer oder deren Kriterien, die Herkunft der Daten, eine automatisierte Einzelentscheidung und ihre Logik sowie die Empfänger, bei einer Bekanntgabe ins Ausland mit dem Staat (Art. 25 Abs. 2 DSG). Gesundheitsdaten können Ihnen mit Ihrer Einwilligung über eine Gesundheitsfachperson Ihrer Wahl mitgeteilt werden (Abs. 3). Auf das Recht können Sie nicht im Voraus verzichten (Abs. 5).
- Ist das Auskunftsbegehren kostenlos, und wie schnell muss ich eine Antwort erhalten?
- Die Auskunft ist innert 30 Tagen seit Eingang des Begehrens zu erteilen; geht das nicht, muss der Verantwortliche Ihnen innert dieser Frist mitteilen, bis wann sie erfolgt (Art. 18 DSV). Sie ist kostenlos (Art. 25 Abs. 6 DSG). Nur bei unverhältnismässigem Aufwand darf eine Kostenbeteiligung von höchstens CHF 300.00 verlangt werden; sie ist Ihnen vorher mitzuteilen, und bestätigen Sie das Begehren nicht innert zehn Tagen, gilt es als kostenlos zurückgezogen; bestätigen Sie es, laufen die 30 Tage erst ab Ende dieser zehn Tage (Art. 19 DSV). Das Begehren ist schriftlich zu stellen, per E-Mail genügt (Art. 16 DSV).
- Welche Rechtsmittel habe ich, wenn der Verantwortliche nicht oder ungenügend antwortet?
- Mahnen Sie mit kurzer Frist. Danach können Sie das Auskunftsrecht vor dem Zivilgericht durchsetzen, im vereinfachten Verfahren (Art. 243 Abs. 2 Bst. d ZPO) und ohne Gerichtskosten, auch im Schlichtungsverfahren (Art. 113 Abs. 2 Bst. g und 114 Bst. g ZPO). Sie können den Fall auch dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) melden, der eine Untersuchung eröffnen kann (Art. 49 DSG). Wer vorsätzlich falsch oder unvollständig Auskunft gibt, wird auf Antrag mit Busse bis CHF 250'000 bestraft (Art. 60 Abs. 1 Bst. a DSG).
So können Sie dieses Dokument unterschreiben
- Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
- Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat
DocMuse verkauft Dokumente, keine Rechtsberatung. Ob ein Dokument akzeptiert wird, hängt immer von den Regeln des Empfängers und dem Recht vor Ort ab.
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Für Arbeitnehmende in der Schweiz, denen ordentlich oder fristlos gekündigt wurde: das schriftliche Begehren, die Kündigung schriftlich zu begründen (Art. 335 Abs. 2 OR, bei fristloser Auflösung Art. 337 Abs. 1 OR), mit einer Frist für die Antwort. Das Begehren ist keine Zustimmung zur Kündigung und behält die Einsprache wegen Missbräuchlichkeit vor, die bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber sein muss. Ausdrucken, unterschreiben und eingeschrieben senden.
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