Datenschutz-Auskunft nach Art. 15 DSGVO – Auskunftsersuchen mit Datenkopie
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Ihr Auskunftsersuchen an ein Unternehmen, einen Verein oder eine andere Stelle, die Daten über Sie verarbeitet: Sie verlangen nach Art. 15 DSGVO Auskunft, welche Daten gespeichert sind, wozu, an wen sie gehen, wie lange sie bleiben und woher sie stammen, und eine Kopie der Daten – die erste kostenlos. Die Antwort ist binnen eines Monats fällig (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Bleibt sie aus, können Sie sich bei der Datenschutzaufsicht Ihres Landes beschweren. Für Kunden-, Mitglieds- und Nutzerkonten.
Was Sie ausfüllen
Die Angaben, die das Dokument verlangt.
- Antragsteller
- Anschrift des Antragstellers
- Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
- Postanschrift des Verantwortlichen (aus der Datenschutzerklärung)
- Ort
- Datum
- Kundennummer
- Geburtsdatum
Vorschau
Dieses Dokument wird für Sie erstellt. Ihre Angaben werden eingetragen, und das fertige PDF gehört Ihnen.
Häufige Fragen
- Wie lange darf sich das Unternehmen mit der Datenschutz-Auskunft Zeit lassen, und was kostet sie?
- Die Auskunft ist unverzüglich zu erteilen, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags; bei komplexen oder zahlreichen Anträgen kann die Frist um zwei Monate verlängert werden, was Ihnen innerhalb des ersten Monats mit Gründen mitzuteilen ist (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Die erste Kopie Ihrer Daten ist kostenlos, und zwar unabhängig davon, wozu Sie sie brauchen (Art. 15 Abs. 3 DSGVO; EuGH, C-307/22).
- Wo beschwere ich mich, wenn auf mein Auskunftsersuchen keine oder eine unvollständige Antwort kommt?
- Bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO). In Deutschland hat jedes Land eine eigene Aufsichtsbehörde für Unternehmen und Vereine; für Telekommunikations- und Postunternehmen ist die BfDI zuständig, die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Die Beschwerde ist kostenlos. Fügen Sie Ihr Auskunftsersuchen, den Nachweis seines Eingangs und eine etwaige Antwort bei.
- Muss ich das Auskunftsersuchen begründen oder unterschreiben, und reicht eine E-Mail?
- Nein, eine Begründung ist nicht nötig, und eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben: Eine E-Mail an die in der Datenschutzerklärung genannte Adresse genügt, ein unterschriebener Brief ebenso. Sichern Sie den Nachweis des Eingangs, denn ab ihm läuft die Monatsfrist. Weitere Angaben zu Ihrer Identität darf das Unternehmen nur verlangen, wenn es begründete Zweifel hat (Art. 12 Abs. 6 DSGVO); eine Ausweiskopie ist selten nötig.
So können Sie dieses Dokument unterschreiben
- Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
- Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat
DocMuse verkauft Dokumente, keine Rechtsberatung. Ob ein Dokument akzeptiert wird, hängt immer von den Regeln des Empfängers und dem Recht vor Ort ab.
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