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- Antrag auf Einsicht in die Behandlungsakte und Herausgabe einer KopieDas Schreiben an die Arztpraxis, das Krankenhaus oder die Therapiepraxis, mit dem Sie Einsicht in Ihre Behandlungsakte – früher Patientenakte oder Krankenakte – und eine vollständige Kopie verlangen. Es stützt sich auf § 630g BGB in der seit 06.02.2026 geltenden Fassung, nach der die erste Kopie kostenlos ist, auch elektronisch, und auf Art. 15 DSGVO mit der Monatsfrist. Sie wählen Kopie oder Einsicht und Kopie und den Weg: E-Mail, Post oder Abholung. Nicht gemeint ist die elektronische Patientenakte (ePA) der Krankenkasse.
- Antrag auf Feststellung eines PflegegradesDer Antrag an die Pflegekasse auf Leistungen der Pflegeversicherung und die Begutachtung zur Feststellung eines Pflegegrades – für sich selbst oder, mit Vollmacht oder Betreuerausweis, für eine andere Person. Ein formloser Antrag genügt, aber nur ein schriftlicher belegt das Datum, ab dem die Leistungen laufen (§ 33 SGB XI). Mit Hinweis auf die verkürzten Fristen bei Krankenhausaufenthalt oder angekündigter Pflegezeit und einem vorbereiteten zweiten Schreiben, mit dem Sie 70 € je begonnene Woche verlangen, wenn die Kasse die 25 Arbeitstage überschreitet.
- Antrag auf Kostenübernahme oder Kostenerstattung bei der KrankenkasseDer Antrag an die gesetzliche Krankenkasse, eine Behandlung, ein Hilfsmittel oder eine andere Leistung zu bezahlen – vor der Behandlung als Antrag auf Kostenübernahme, mit der Entscheidungsfrist von drei, fünf oder sechs Wochen nach § 13 Abs. 3a SGB V, oder danach als Antrag auf Kostenerstattung, wenn die Kasse nicht fristgerecht entschieden, eine dringende Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder sie zu Unrecht abgelehnt hat. Ohne Diagnose im Brief: Die Begründung liefert die beigefügte ärztliche Verordnung.
- Kostenvoranfrage und Leistungsantrag an die private KrankenversicherungDas Schreiben an die private Krankenversicherung für zwei Fälle: vor einer teuren Behandlung als Kostenvoranfrage nach § 192 Abs. 8 VVG – liegen die Kosten voraussichtlich über 2.000 €, muss der Versicherer innerhalb von zwei Wochen (bei dringlicher Behandlung) oder vier Wochen begründet antworten, sonst wird die Notwendigkeit vermutet – oder nach der Behandlung als Begleitschreiben zum Leistungsantrag mit den Rechnungen. Mit Versicherungsnummer, Behandlung, Kosten und IBAN, ohne Diagnose im Brief.
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