Antrag auf Kostenübernahme oder Kostenerstattung bei der Krankenkasse

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Der Antrag an die gesetzliche Krankenkasse, eine Behandlung, ein Hilfsmittel oder eine andere Leistung zu bezahlen – vor der Behandlung als Antrag auf Kostenübernahme, mit der Entscheidungsfrist von drei, fünf oder sechs Wochen nach § 13 Abs. 3a SGB V, oder danach als Antrag auf Kostenerstattung, wenn die Kasse nicht fristgerecht entschieden, eine dringende Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder sie zu Unrecht abgelehnt hat. Ohne Diagnose im Brief: Die Begründung liefert die beigefügte ärztliche Verordnung.

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Häufige Fragen

Was passiert, wenn die Krankenkasse nicht rechtzeitig entscheidet?
Die Kasse muss innerhalb von drei Wochen nach Eingang entscheiden, innerhalb von fünf Wochen, wenn sie den Medizinischen Dienst einschaltet, und im zahnärztlichen Gutachterverfahren innerhalb von sechs Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Teilt sie nicht rechtzeitig hinreichende Gründe für eine Verzögerung mit, gilt der Antrag als genehmigt. Seit dem Urteil des BSG vom 26.05.2020 (B 1 KR 9/18 R) heißt das aber nur: Sie dürfen sich die Leistung selbst beschaffen und die Kosten erstattet verlangen. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten diese Fristen nicht; dort richten sich Fristen und Erstattung nach dem SGB IX (§ 13 Abs. 3a SGB V).
Erstattet die gesetzliche Krankenkasse Rechnungen grundsätzlich?
Nein. Die gesetzliche Krankenversicherung erbringt ihre Leistungen grundsätzlich als Sach- und Dienstleistung; Kosten erstattet sie nur in den Fällen, die das Gesetz vorsieht (§ 13 SGB V). Wer eine Leistung bezahlt, ohne vorher einen Antrag gestellt zu haben, riskiert deshalb, die Kosten selbst zu tragen. Stellen Sie den Antrag auf Kostenübernahme also vor Beginn der Behandlung und warten Sie die Entscheidung oder den Ablauf der Frist ab.
Wie reiche ich den Antrag ein, und was tue ich bei einer Ablehnung?
Für den Antrag genügt dieses Schreiben. Weil die Frist mit dem Eingang bei der Kasse beginnt, sollten Sie den Eingang beweisen können: durch persönliche Abgabe gegen Eingangsstempel auf einer Kopie oder durch ein Einschreiben mit Rückschein. Lehnt die Kasse ab, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen – schriftlich und unterschrieben, nicht per einfacher E-Mail (§ 84 SGG).

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  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
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