Patientenverfügung nach § 1827 BGB

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Kostenlose Textbausteine für eine Patientenverfügung bietet das Bundesjustizministerium an; dieses Dokument ist eine eigene Fassung. Sie bestimmen, für welche Situationen Ihre Festlegungen gelten – Sterbephase, unheilbare Krankheit im Endstadium, schwere Hirnschädigung, fortgeschrittene Demenz –, und entscheiden für jede Maßnahme einzeln: lebenserhaltende Behandlung, Schmerzlinderung, künstliche Ernährung und Flüssigkeit, Wiederbelebung, Beatmung, Dialyse, Antibiotika, Blut und Organspende. Situationen und Maßnahmen sind konkret benannt, weil der Bundesgerichtshof das verlangt. Eigenhändig unterschrieben, ohne Notar.

Was Sie ausfüllen

Die Angaben, die das Dokument verlangt.

  • Erklärender
  • Geburtsdatum des Erklärenden
  • Wohnanschrift des Erklärenden
  • Situation: Sterbephase
  • Situation: unheilbare Krankheit im Endstadium
  • Situation: schwere Hirnschädigung
  • Situation: fortgeschrittene Demenz
  • Lebenserhaltende Maßnahmen
  • Schmerz- und Symptombehandlung
  • Künstliche Ernährung
  • Künstliche Flüssigkeitszufuhr
  • Wiederbelebung
  • Künstliche Beatmung
  • Dialyse
  • Antibiotika
  • Blut und Blutbestandteile
  • Organspende
  • Was mir für Leben und Sterben wichtig ist (Werte, Wünsche)
  • Vertrauenspersonen, die gehört werden sollen
  • Bevollmächtigter oder gewünschter Betreuer (falls vorhanden)
  • Ort
  • Datum

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Dieses Dokument wird für Sie erstellt. Ihre Angaben werden eingetragen, und das fertige PDF gehört Ihnen.

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Häufige Fragen

Gibt es kostenlose Textbausteine für eine Patientenverfügung?
Ja. Das Bundesjustizministerium bietet kostenlos Textbausteine an, aus denen Sie eine Patientenverfügung zusammenstellen können, und etwa das bayerische Justizministerium gibt eine Broschüre mit Formularen heraus. Dieses Dokument ist eine eigene Fassung: Sie wählen für vier beschriebene Situationen, ob Ihre Festlegungen gelten, und entscheiden für jede einzelne Maßnahme – von der künstlichen Ernährung bis zur Wiederbelebung –, ob Sie sie wünschen oder ablehnen.
Wie konkret muss eine Patientenverfügung sein, damit sie bindet?
So konkret, dass erkennbar ist, in welcher Lage Sie welche Behandlung wollen oder ablehnen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Wunsch nach „keinen lebenserhaltenden Maßnahmen“ allein nicht genügt (Beschluss vom 06.07.2016, XII ZB 61/16). Nötig sind bestimmte ärztliche Maßnahmen oder eine ausreichend genaue Beschreibung der Krankheiten und Behandlungssituationen, für die Ihre Festlegungen gelten (Beschlüsse vom 08.02.2017, XII ZB 604/15, und vom 14.11.2018, XII ZB 107/18). Dieses Dokument nennt deshalb beides.
Muss eine Patientenverfügung notariell beglaubigt oder von einem Arzt unterschrieben werden?
Nein. Sie muss schriftlich verfasst und von Ihnen eigenhändig unterschrieben sein (§ 1827 Abs. 1 BGB); einen Notar oder eine Beglaubigung braucht sie nicht. Niemand darf sie zur Bedingung eines Vertrags machen, etwa für einen Heimplatz (§ 1827 Abs. 5 BGB). Ein Gespräch mit Ihrem Hausarzt ist trotzdem sinnvoll: Er kann erklären, was die Maßnahmen bedeuten, und auf Wunsch bestätigen, dass Sie bei der Abfassung einwilligungsfähig waren. Im Zentralen Vorsorgeregister können Sie die Verfügung allein oder mit einer Vollmacht eintragen lassen.
Wie widerrufe oder ändere ich meine Patientenverfügung?
Jederzeit und ohne Form, auch mündlich (§ 1827 Abs. 1 Satz 3 BGB). Damit niemand einer überholten Fassung folgt, vernichten Sie alte Exemplare, erstellen eine neue Verfügung und sagen Ihren Angehörigen und Ihrem Bevollmächtigten Bescheid. Es empfiehlt sich, die Verfügung alle ein bis zwei Jahre durchzulesen und mit neuem Datum zu unterschreiben; dafür sind am Ende Zeilen vorgesehen. Pflicht ist das nicht – eine ältere Verfügung bleibt wirksam, solange Sie sie nicht widerrufen.
Wer sorgt dafür, dass meine Patientenverfügung befolgt wird?
Ihr Bevollmächtigter oder Betreuer prüft, ob Ihre Festlegungen auf die aktuelle Lage zutreffen, und verschafft ihnen dann Geltung (§ 1827 Abs. 1 und 6 BGB). Er bespricht das mit dem behandelnden Arzt; nahe Angehörige und Vertrauenspersonen sollen gehört werden (§ 1828 BGB). Sind sich Arzt und Vertreter einig, dass eine Entscheidung Ihrem Willen entspricht, braucht es keine Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1829 Abs. 4 BGB). Deshalb ist es sinnvoll, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden und zu sagen, wo das Original liegt.

So können Sie dieses Dokument unterschreiben

  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
  • Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat

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