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1. Für welches Land ist es?
2. Worum geht es?
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- Schadenmeldung an die gegnerische Kfz-HaftpflichtversicherungDie erste Schadenmeldung nach einem Verkehrsunfall, den ein anderer verursacht hat, direkt an dessen Kfz-Haftpflichtversicherer: Unfalltag, Uhrzeit und Ort, das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs, Ihr Fahrzeug, Hergang, Schaden, Polizei und Zeugen, der bisher bezifferte Betrag und Ihre IBAN, dazu die Bitte, die Haftung dem Grunde nach zu bestätigen. Sie haben einen Direktanspruch gegen den Versicherer (§ 115 VVG) und müssen ihm den Unfall innerhalb von zwei Wochen in Textform anzeigen (§ 119 VVG) – ein Brief oder eine E-Mail genügt.
- Stellungnahme zum Anhörungsbogen oder ZeugenfragebogenDie Antwort an die Bußgeldbehörde auf einen Anhörungsbogen, weil Ihnen ein Verkehrsverstoß vorgeworfen wird, oder auf einen Zeugenfragebogen, weil das Fahrzeug auf Sie zugelassen ist. Sie enthält die Angaben zur Person, die Pflicht sind, und zur Sache Ihre Wahl: keine Angaben, eine Äußerung erst nach Akteneinsicht, die Erklärung, dass Sie nicht gefahren sind, oder die Berufung auf das Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht (§§ 52, 55 StPO). Niemand muss sich selbst oder einen nahen Angehörigen belasten – das Schreiben benennt keinen Fahrer.
- Schadenanzeige an die eigene Kfz-VersicherungDie Meldung eines Schadens an Ihre eigene Kfz-Versicherung: an die Kfz-Haftpflichtversicherung, wenn ein anderer Ansprüche gegen Sie erheben kann, oder an die Teil- oder Vollkaskoversicherung für den Schaden am eigenen Fahrzeug. Mit Versicherungsscheinnummer und Kennzeichen, Tag, Uhrzeit und Ort, wer gefahren ist, anderen Beteiligten, Hergang, Schaden, Polizei und Zeugen, und mit der Frage, ob der Versicherer das Fahrzeug vor der Reparatur besichtigen will. Die Musterbedingungen (AKB) verlangen die Anzeige innerhalb einer Woche; maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Vertrags.
- Kündigung der Kfz-VersicherungDie Kündigung Ihrer Kfz-Versicherung beim bisherigen Versicherer: ordentlich zum Ablauf des Versicherungsjahres, außerordentlich nach einer Beitragserhöhung oder einem Schadenfall, oder nach dem Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs, dessen Versicherung auf Sie übergegangen ist (§ 96 VVG). Wahlweise für alle Sparten oder nur für die Kasko, mit der Bitte um Bestätigung des Vertragsendes und um Erstattung nicht verbrauchter Beiträge. Bei den meisten Verträgen muss die Kündigung zum 31.12. spätestens am 30.11. beim Versicherer eingegangen sein.
- Veräußerungsanzeige an die ZulassungsstelleDie Veräußerungsanzeige, mit der Sie nach dem Autoverkauf der Zulassungsbehörde (Zulassungsstelle) den neuen Halter melden: Name, Geburtsdatum und Anschrift des Käufers, Fahrzeug, Kennzeichen und FIN, Datum und Uhrzeit der Übergabe und die Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II übergeben sind (§ 15 FZV). Erst mit ihrem Eingang endet Ihre Kfz-Steuer (§ 5 Abs. 5 KraftStG). Viele Zulassungsbehörden bieten dafür auch ein eigenes kostenloses Formular an. Ausdrucken, unterschreiben und noch am Verkaufstag abgeben.
- Veräußerungsanzeige an die Kfz-VersicherungSchreiben, mit dem Sie nach dem Autoverkauf Ihrer Kfz-Versicherung den Verkauf melden, wie es § 97 VVG verlangt: unverzüglich, mit Fahrzeug, Kennzeichen, Versicherungsscheinnummer, Datum und Uhrzeit der Übergabe sowie Name und Anschrift des Käufers. Die Versicherung geht mit dem Auto auf den Käufer über (§ 95 VVG); bleibt die Anzeige aus, kann der Versicherer für spätere Schäden leistungsfrei werden. Mit der Bitte um Abrechnung, Erstattung eines Guthabens und Eingangsbestätigung. Per Post oder als PDF per E-Mail.
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