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- Dienstleistungsvertrag zwischen Unternehmen (Österreich)Dienstleistungsvertrag zwischen zwei Unternehmen für laufende oder einzelne Leistungen – Beratung, IT-Betreuung, Buchhaltung, Marketing –, bei denen sorgfältiges Tätigwerden geschuldet ist und kein bestimmter Erfolg. Geregelt sind Leistungsumfang, selbständige Durchführung, Laufzeit und Kündigung zum Monatsende, Entgelt mit Rechnung nach § 11 UStG 1994 und den Verzugsfolgen der §§ 456 und 458 UGB, Nachbesserung, Vertraulichkeit, Datenschutz, Rechte an Arbeitsergebnissen und Haftung. Beide Parteien mit Firmenbuchnummer und UID-Nummer. Für ein geschuldetes Ergebnis gibt es den Werkvertrag.
- Gegenseitige Geheimhaltungsvereinbarung – NDA (Österreich)Gegenseitige Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) für Gespräche zwischen Unternehmen in Österreich über eine Zusammenarbeit, ein Projekt, eine Lizenz oder einen Unternehmenskauf. Gestützt auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach den §§ 26a ff UWG: mit Zweck, Begriff der vertraulichen Information, Weitergabe nur an Befugte, ausdrücklichem Verbot des Reverse Engineering von Mustern und Prototypen, Rückgabe und Löschung, Dauer nach dem Ende der Gespräche und einer Vertragsstrafe nach Wahl. Beide Parteien mit Firmenbuchnummer; ausdrucken und unterschreiben.
- Werkvertrag zwischen Unternehmen (Österreich)Werkvertrag zwischen zwei Unternehmen über ein bestimmtes Ergebnis – eine Software, eine Website, ein Gutachten, eine Planung oder einen Umbau. Mit Beschreibung des Werkes, Terminen, der Warnpflicht des Auftragnehmers nach § 1168a ABGB, einem eigenen Übernahmeverfahren, Pauschalpreis oder Kostenvoranschlag (§ 1170a ABGB), Zahlung nach der Übernahme mit den Verzugszinsen des UGB, Gewährleistung, Haftung, Werknutzungsrechten und Vertraulichkeit. Beide Parteien mit Firmenbuchnummer und UID-Nummer. Ausfüllen, ausdrucken und von beiden Seiten unterschreiben.
- Gesellschaftsvertrag einer GesbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Österreich)Der GesbR-Vertrag für zwei oder drei Personen, die gemeinsam ein Projekt, eine Praxis oder ein kleines Unternehmen betreiben, nach den seit 01.01.2015 geltenden §§ 1175 ff ABGB: Name und Sitz, Zweck, Beiträge und Beteiligung, Geschäftsführung und Vertretung, Beschlüsse, Gewinn und Verlust, Haftung (§ 1199 ABGB), Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres mit sechs Monaten (§ 1209 ABGB), Ausscheiden, Tod und Abfindung. Eine GesbR braucht keine Form und wird nicht ins Firmenbuch eingetragen; ab den Umsatzschwellen des UGB wird sie zur OG oder KG.
- Werkvertrag mit einem Freelancer – neue Selbständige (Österreich)Werkvertrag für Freelancer in Österreich, die als neue Selbständige nach dem GSVG bei der SVS versichert sind, etwa ohne Gewerbeberechtigung: für ein bestimmtes Ergebnis wie ein Logo, eine Übersetzung, einen Text oder eine Software. Mit Beschreibung des Werkes, selbständiger Ausführung, Warnpflicht nach § 1168a ABGB, Übernahme, Pauschalpreis oder Kostenvoranschlag, Werknutzungsrechten und Vertraulichkeit. Die Seite erklärt, was einen Werkvertrag vom freien Dienstvertrag unterscheidet: Entscheidend ist nach § 539a ASVG, wie die Arbeit tatsächlich erbracht wird.
- Geschäftsführervertrag einer GmbH (Österreich)Der Vertrag zwischen einer österreichischen GmbH oder FlexCo und ihrem Geschäftsführer, getrennt von der Bestellung durch die Gesellschafter: Aufgaben und Sorgfalt (§ 25 GmbHG), Umfang der Tätigkeit, Bruttomonatsgehalt 14- oder 12-mal jährlich, variable Vergütung, Urlaub, Wettbewerb und Verschwiegenheit, Dauer und Kündigung. Ob ASVG oder GSVG gilt, entscheidet nicht die Bezeichnung des Vertrags, sondern die Beteiligung und der tatsächliche Einfluss (§ 539a ASVG); der Vertrag hält die Beteiligung fest. Eine Abberufung beendet die Organstellung, nicht den Vertrag (§ 16 GmbHG).
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