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- Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Österreich)Das schriftliche Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das seit 1. September 2025 das Amtsgeheimnis und die Auskunftspflichtgesetze ablöst: an eine Behörde des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde oder an ein Unternehmen unter Rechnungshofkontrolle. Mit der genauen Information, die Sie wollen, der gewünschten Form und dem Hinweis auf die Frist von vier Wochen (§ 8 IFG). Das Begehren ist gebührenfrei. Verweigert eine Behörde die Information, folgt der Antrag auf Erlassung eines Bescheides – als eigenes Dokument; gegen ein Unternehmen geht ein Antrag direkt an das Verwaltungsgericht. Ausfüllen, unterschreiben und abschicken, auch per E-Mail.
- Antrag auf Änderung des Familien- oder Vornamens (Österreich)Der schriftliche Antrag auf Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bezirkshauptmannschaft oder den Magistrat Ihres Wohnsitzes, in Wien an die MA 63: für den Familiennamen, den Vornamen oder beide, mit Ihren Daten, dem gewünschten Namen und Ihrer Begründung. Stellen können ihn österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose und Flüchtlinge, die in Österreich leben. In Österreich genügt nach § 2 Abs 1 Z 11 NÄG auch der Wunsch nach einem anderen Familiennamen. Die Rückkehr zum früheren Namen nach einer Scheidung ist dagegen eine Erklärung vor dem Standesamt. Ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und mit den Urkunden einreichen.
- Antrag auf Erteilung einer Apostille (Österreich)Das schriftliche Ansuchen um eine Apostille für eine österreichische Urkunde – oder um ihre Beglaubigung (Legalisierung) für einen Staat außerhalb des Haager Übereinkommens. Zuständig ist je nach Aussteller das Land (etwa für Geburts- und Heiratsurkunden, Meldebestätigung und Strafregisterbescheinigung), der Präsident des Landesgerichts (für Gerichts- und Notariatsurkunden) oder das Außenministerium. Mit der Urkunde, dem Staat, in dem sie verwendet wird, und dem Rückweg. Wo ein Land ein eigenes Formular vorsieht, wie Salzburg, verwenden Sie dieses. Ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und mit dem Original einreichen.
- Antrag auf eine Meldebestätigung (Österreich)Das schriftliche Ansuchen um eine Meldebestätigung nach § 19 Meldegesetz an die Meldebehörde – für die aktuellen Meldungen oder, als historische Meldebestätigung, auch für alle früheren. Der übliche Weg ist online mit ID Austria oder EU Login aus dem Zentralen Melderegister; dieses Schreiben ist für alle, die das nicht nutzen können, aus dem Ausland anfragen oder Meldungen vor dem 1. März 2002 bestätigt brauchen. Mit Ihren Daten, früheren Namen und Adressen. Ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und mit einer Ausweiskopie einreichen.
- Antrag auf Erlassung eines Bescheides nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Österreich)Der zweite Schritt, wenn Ihr Informationsbegehren nach dem IFG abgelehnt, nur zum Teil oder nicht fristgerecht beantwortet wurde: der schriftliche Antrag, über die Nichterteilung einen Bescheid zu erlassen (§ 11 Abs 1 IFG). Die Behörde muss binnen zwei Monaten entscheiden, und erst gegen diesen Bescheid ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich. Mit dem Datum Ihres Begehrens, der Antwort und Ihrer Begründung. Ausfüllen, unterschreiben und an dieselbe Stelle schicken, auch per E-Mail.
- Einladungsschreiben für ein Schengen-Visum (Österreich)Das Einladungsschreiben, mit dem Sie Verwandte, Freunde oder Geschäftspartner aus einem visumpflichtigen Staat zu einem Besuch in Österreich einladen, an die österreichische Botschaft oder das Generalkonsulat: Angaben zur eingeladenen Person und zu Ihnen, Zweck und Daten des Besuchs, Unterkunft und Kosten. Es ist weder eine elektronische Verpflichtungserklärung (EVE), die Sie bei Bedarf persönlich und kostenlos bei der Polizei abgeben, noch eine notariell beglaubigte Haftungserklärung nach dem NAG. Ausfüllen, unterschreiben und der eingeladenen Person für den Visumantrag schicken.
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