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- Geltendmachung des Investitionsersatzes nach § 10 MRG (Österreich)Das Schreiben, mit dem Sie beim Auszug aus einer Mietwohnung den Ersatz für Investitionen verlangen – neues Bad, Heizung, Strom-, Gas- oder Wasserleitungen –, soweit sie über die Mietdauer hinaus wirksam und nützlich sind (§ 10 MRG). Der Anspruch ist schriftlich und mit Rechnungen geltend zu machen, bei eigener Kündigung binnen 14 Tagen nach ihrem Zugang beim Vermieter, sonst geht er verloren. Das Schreiben listet die Aufwendungen, die Kosten und den verlangten Ersatz nach Abschreibung. Ausdrucken, unterschreiben, eingeschrieben senden.
- Mahnung wegen Mietzinsrückstands (Österreich)Die Mahnung des Vermieters an einen Mieter, der mit dem Mietzins im Rückstand ist: mit den offenen Beträgen je Monat, der Gesamtsumme, einer Zahlungsfrist und dem Konto. In Österreich setzen die gerichtliche Aufkündigung wegen Mietzinsrückstands (§ 30 Abs 2 Z 1 MRG) und die Aufhebung des Vertrags nach § 1118 ABGB eine Mahnung nach Fälligkeit voraus, die den Rückstand konkret beziffert. Sie wählen, welcher Schritt bei Nichtzahlung folgt. Die Aufkündigung selbst ist kein Brief, sondern wird beim Bezirksgericht eingebracht – dieses Schreiben ist die Mahnung davor.
- Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter (Österreich)Die schriftliche Kündigung Ihrer Mietwohnung nach § 33 Abs 1 MRG: unbefristet mit der vereinbarten, sonst der gesetzlichen Frist (§ 560 ZPO), befristet nach dem ersten Jahr mit drei Monaten zum Monatsletzten (§ 29 Abs 2 MRG) oder außerhalb des MRG (Vollausnahme). Kündigt zum gewünschten, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin, ersucht um Übergabetermin und Kaution, macht auf Wunsch Investitionsersatz nach § 10 MRG geltend und hat eine Empfangsbestätigung. Ausdrucken und von allen Mietern eigenhändig unterschreiben oder qualifiziert elektronisch signieren – eine einfache E-Mail ist unwirksam (OGH 3 Ob 188/25f).
- Mietzinserhöhung aufgrund Wertsicherung – Erhöhungsbegehren (Österreich)Das schriftliche Erhöhungsbegehren des Vermieters auf Grund der Wertsicherungsvereinbarung im Mietvertrag: mit der Vertragsstelle, dem Index und seinen Werten, dem Prozentsatz, dem bisherigen und dem neuen Hauptmietzins und dem Zinstermin, ab dem er gilt. Seit 2026 wird in der Voll- und Teilanwendung des MRG nur einmal jährlich zum 1. April angepasst, begrenzt durch das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG); im Vollanwendungsbereich muss das Begehren spätestens 14 Tage vor dem Zinstermin zugehen und wirkt nie zurück (§ 16 Abs 9 MRG). Auch für Mietverträge außerhalb des MRG.
- Aufforderung zur Rückzahlung der Kaution (Österreich)Das Schreiben, mit dem Sie nach dem Auszug Ihre Kaution zurückfordern: Es nennt Ende des Mietverhältnisses, Rückstellung der Wohnung und Höhe der Kaution, setzt eine Frist für die Rückzahlung samt Zinsen – oder für die Rückgabe von Kautionssparbuch oder Bankgarantie –, verlangt eine nachvollziehbare Abrechnung jedes Einbehalts und kündigt den nächsten Schritt an. Ist das MRG anzuwenden, ist die Kaution nach § 16b MRG unverzüglich zurückzuzahlen, durchsetzbar bei der Schlichtungsstelle oder beim Bezirksgericht. Für alle Bundesländer.
- Kündigung durch den Vermieter bei Vollausnahme vom MRG (Österreich)Die Kündigung eines Wohnungsmietvertrags durch den Vermieter, wenn das Mietrechtsgesetz gar nicht gilt (Vollausnahme nach § 1 Abs 2 MRG), etwa in einem Haus mit höchstens zwei selbständigen Wohnungen: ohne Gericht und ohne Angabe von Gründen, mit der vereinbarten, sonst der gesetzlichen Frist (§ 560 ZPO), hilfsweise zum nächstmöglichen Termin, mit Empfangsbestätigung. Wichtig: Gilt das MRG ganz oder teilweise, kündigt der Vermieter nur gerichtlich – mit dem Formular „Gerichtliche Aufkündigung“ (ZPForm 102), das die Justiz auf justizonline.gv.at kostenlos bereitstellt. Dafür ist dieses Schreiben nicht geeignet.
- Rückforderung von Indexerhöhungen aus einer unwirksamen Wertsicherungsklausel (Österreich)Das Schreiben des Mieters, der die Erhöhungsbeträge aus einer unwirksamen Wertsicherungsvereinbarung im Mietvertrag zurückverlangt: mit der Vertragsstelle, den Gründen, dem Zeitraum, dem Betrag, einer Frist und dem Konto; weitere Erhöhungen werden nur unter Vorbehalt bezahlt. Achtung: Die Rechtsprechung ist in Bewegung – der OGH hat 2023 Klauseln für unwirksam erklärt, 2025 anders beurteilt (10 Ob 15/25s) und 2026 erneut entschieden (6 Ob 34/26g); für Verträge vor 2026 begrenzt das MieWeG die Rückforderung auf fünf Jahre. Lassen Sie Ihre Klausel vor dem Absenden prüfen, etwa bei Mietervereinigung oder Arbeiterkammer; das Schreiben macht den Anspruch nur geltend.
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