Kündigung durch den Vermieter bei Vollausnahme vom MRG (Österreich)
Veröffentlicht vonDocMuse
Die Kündigung eines Wohnungsmietvertrags durch den Vermieter, wenn das Mietrechtsgesetz gar nicht gilt (Vollausnahme nach § 1 Abs 2 MRG), etwa in einem Haus mit höchstens zwei selbständigen Wohnungen: ohne Gericht und ohne Angabe von Gründen, mit der vereinbarten, sonst der gesetzlichen Frist (§ 560 ZPO), hilfsweise zum nächstmöglichen Termin, mit Empfangsbestätigung. Wichtig: Gilt das MRG ganz oder teilweise, kündigt der Vermieter nur gerichtlich – mit dem Formular „Gerichtliche Aufkündigung“ (ZPForm 102), das die Justiz auf justizonline.gv.at kostenlos bereitstellt. Dafür ist dieses Schreiben nicht geeignet.
Was Sie ausfüllen
Die Angaben, die das Dokument verlangt.
- Vermieter (Name mit akademischem Grad, falls vorhanden, oder Firma)
- Anschrift des Vermieters
- Mieter (Name mit akademischem Grad, falls vorhanden)
- Anschrift des Mieters (Straße, Hausnummer, Stiege und Tür; darunter PLZ und Ort)
- Ort
- Datum
- Anschrift der Wohnung (mit Stiege und Tür)
- Datum des Vertrags
- Wer kündigt: der einzige Vermieter oder alle Vermieter gemeinsam (bei mehreren Vermietern kündigen und unterschreiben alle)
- Datum der Beendigung
- Warum das MRG nicht gilt: Haus mit höchstens zwei selbständigen Einheiten, Zweitwohnung zur Erholung oder ein anderer Grund des § 1 Abs 2 MRG
- Telefon für Rückfragen
Vorschau
Dieses Dokument wird für Sie erstellt. Ihre Angaben werden eingetragen, und das fertige PDF gehört Ihnen.
Häufige Fragen
- Wann darf ein Vermieter in Österreich ohne Gericht kündigen?
- Nur wenn das Mietrechtsgesetz auf den Vertrag gar nicht anzuwenden ist (Vollausnahme, § 1 Abs 2 MRG), etwa in einem Haus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten. Dann gelten ABGB und ZPO, und der Vermieter kann ohne Gericht und ohne Grund kündigen. Gilt das MRG ganz oder teilweise, kündigt er nur gerichtlich und nur aus einem Grund des § 30 Abs 2 MRG (§ 33 Abs 1 MRG); das Formular „Gerichtliche Aufkündigung (Miete, Pacht)“ (ZPForm 102) gibt es kostenlos auf justizonline.gv.at. Ein Brief wie dieser wäre dort wirkungslos.
- Wie erkenne ich, ob ein Mietvertrag in Österreich unter das MRG fällt?
- Ganz ausgenommen sind nur die Fälle des § 1 Abs 2 MRG, etwa Häuser mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten, Zweitwohnungen zu Erholungszwecken, Heime und Beherbergungsbetriebe. Auch im Teilanwendungsbereich – etwa ein ohne öffentliche Mittel errichtetes Haus mit Baubewilligung nach dem 30.06.1953 oder eine Eigentumswohnung in einem nach dem 08.05.1945 bewilligten Haus – ist der Mieter vor Kündigung geschützt (§ 1 Abs 4 MRG). Wer falsch einordnet, kündigt wirkungslos; lassen Sie die Einordnung im Zweifel vorher rechtlich prüfen.
- Was gilt in Österreich, wenn der Mieter nach der Kündigung nicht auszieht?
- Die Kündigung beendet den Vertrag zum Kündigungstermin, berechtigt den Vermieter aber nicht, die Wohnung selbst zu räumen oder die Schlösser zu tauschen. Räumt der Mieter nicht, braucht der Vermieter einen gerichtlichen Titel, etwa ein Räumungsurteil des Bezirksgerichts; erst damit kann er Exekution führen. Ein befristeter Vertrag endet mit dem Zeitablauf; ob er vorher gekündigt werden kann, richtet sich nach dem Mietvertrag.
- Muss die Kündigung durch den Vermieter in Österreich unterschrieben und zugestellt werden?
- Für Verträge außerhalb des MRG schreibt das MRG keine Form vor; einzuhalten ist, was der Mietvertrag verlangt. Sicher ist ein eigenhändig unterschriebener Brief oder eine qualifizierte elektronische Signatur; eine einfache E-Mail genügt einer Schriftform nicht (§ 886 ABGB). Sind mehrere Vermieter, unterschreiben alle. Die Kündigung wirkt erst mit dem Zugang beim Mieter: Übergeben Sie sie gegen Unterschrift auf der Empfangsbestätigung oder schicken Sie sie eingeschrieben, am besten eigenhändig, so früh, dass sie vor Beginn der Kündigungsfrist ankommt.
So können Sie dieses Dokument unterschreiben
- Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
- Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat
DocMuse verkauft Dokumente, keine Rechtsberatung. Ob ein Dokument akzeptiert wird, hängt immer von den Regeln des Empfängers und dem Recht vor Ort ab.
Ähnliche Dokumente
- Belegeinsicht und Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung (Österreich)
Das Schreiben an Vermieter oder Hausverwaltung, wenn die jährliche Betriebskostenabrechnung Fragen aufwirft: Es ersucht um Einsicht in Rechnungen, Verträge und Aufteilung, hält die Positionen fest, die Sie schon jetzt beanstanden, verlangt eine berichtigte Abrechnung und zahlt eine strittige Nachforderung nur unter Vorbehalt. Ist das MRG zur Gänze anzuwenden, ist bis 30. Juni abzurechnen und Belegeinsicht zu gewähren (§ 21 Abs 3 MRG); die Überprüfung bei Schlichtungsstelle oder Bezirksgericht bleibt vorbehalten. Für alle Bundesländer.
- Antrag an Schlichtungsstelle oder Bezirksgericht nach § 37 MRG (Österreich)
Der Antrag des Mieters im mietrechtlichen Außerstreitverfahren: auf Überprüfung des Hauptmietzinses, Rückzahlung der Kaution, Überprüfung der Betriebskostenabrechnung oder Durchführung von Erhaltungsarbeiten (§ 37 Abs 1 MRG) – mit Parteien, Wohnung, Antrag, Begründung und Beilagen. Wo die Gemeinde eine Schlichtungsstelle hat, wird zuerst sie angerufen (§ 39 MRG), sonst das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Wohnung liegt. In Wien ist kein Formular vorgeschrieben; bietet Ihre Gemeinde ein eigenes an, können Sie auch dieses kostenlos verwenden. Alle Mieter unterschreiben.
- Geltendmachung des Investitionsersatzes nach § 10 MRG (Österreich)
Das Schreiben, mit dem Sie beim Auszug aus einer Mietwohnung den Ersatz für Investitionen verlangen – neues Bad, Heizung, Strom-, Gas- oder Wasserleitungen –, soweit sie über die Mietdauer hinaus wirksam und nützlich sind (§ 10 MRG). Der Anspruch ist schriftlich und mit Rechnungen geltend zu machen, bei eigener Kündigung binnen 14 Tagen nach ihrem Zugang beim Vermieter, sonst geht er verloren. Das Schreiben listet die Aufwendungen, die Kosten und den verlangten Ersatz nach Abschreibung. Ausdrucken, unterschreiben, eingeschrieben senden.
- Mietzinserhöhung aufgrund Wertsicherung – Erhöhungsbegehren (Österreich)
Das schriftliche Erhöhungsbegehren des Vermieters auf Grund der Wertsicherungsvereinbarung im Mietvertrag: mit der Vertragsstelle, dem Index und seinen Werten, dem Prozentsatz, dem bisherigen und dem neuen Hauptmietzins und dem Zinstermin, ab dem er gilt. Seit 2026 wird in der Voll- und Teilanwendung des MRG nur einmal jährlich zum 1. April angepasst, begrenzt durch das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG); im Vollanwendungsbereich muss das Begehren spätestens 14 Tage vor dem Zinstermin zugehen und wirkt nie zurück (§ 16 Abs 9 MRG). Auch für Mietverträge außerhalb des MRG.
- Rückforderung von Indexerhöhungen aus einer unwirksamen Wertsicherungsklausel (Österreich)
Das Schreiben des Mieters, der die Erhöhungsbeträge aus einer unwirksamen Wertsicherungsvereinbarung im Mietvertrag zurückverlangt: mit der Vertragsstelle, den Gründen, dem Zeitraum, dem Betrag, einer Frist und dem Konto; weitere Erhöhungen werden nur unter Vorbehalt bezahlt. Achtung: Die Rechtsprechung ist in Bewegung – der OGH hat 2023 Klauseln für unwirksam erklärt, 2025 anders beurteilt (10 Ob 15/25s) und 2026 erneut entschieden (6 Ob 34/26g); für Verträge vor 2026 begrenzt das MieWeG die Rückforderung auf fünf Jahre. Lassen Sie Ihre Klausel vor dem Absenden prüfen, etwa bei Mietervereinigung oder Arbeiterkammer; das Schreiben macht den Anspruch nur geltend.
- Rückstellungsprotokoll bei Auszug – Übergabeprotokoll für die Wohnung (Österreich)
Das Protokoll für die Rückstellung der Mietwohnung beim Auszug, gemeinsam ausgefüllt und unterschrieben: Tag der Rückstellung, Zählerstände für die Schlussabrechnung, zurückgegebene Schlüssel, Zustand jedes Raumes, die Schäden, die der Vermieter beanstandet, neben der Stellungnahme des Mieters, Vereinbarungen, Kaution und das Konto für ihre Rückzahlung. Der Tag der Rückstellung lässt die Fristen laufen: ein Jahr für Ersatzansprüche des Vermieters (§ 1111 ABGB), sechs Monate für Aufwandersatz des Mieters (§ 1097 ABGB). Für alle Bundesländer.