Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter
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Die ordentliche Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB): Das Schreiben nennt, wie es § 573 Abs. 3 BGB verlangt, die Person, die einziehen soll, ihr Verhältnis zum Vermieter, ihre derzeitige Wohnsituation und die Gründe für den Bedarf, gibt die Frist nach der Wohndauer an (drei, sechs oder neun Monate), widerspricht der stillschweigenden Verlängerung und belehrt über das Widerspruchsrecht des Mieters in Textform (§ 574b BGB). Schriftform: ausdrucken und von allen Vermietern eigenhändig unterschreiben.
Was Sie ausfüllen
Die Angaben, die das Dokument verlangt.
- Vermieter
- Anschrift des Vermieters
- Mieter
- Straße und Hausnummer der Wohnung
- Postleitzahl und Ort der Wohnung
- Ort
- Datum
- Lage der Wohnung im Haus (z. B. 2. OG links, Wohnung 7)
- Datum des Vertrags
- Wer kündigt: der einzige Vermieter oder alle Vermieter gemeinsam (bei mehreren Vermietern kündigen und unterschreiben alle)
- Datum der Beendigung
- Wohnung überlassen seit (Beginn des Mietverhältnisses)
- Kündigungsfrist in Monaten
- Person, die einziehen soll (Vor- und Familienname)
- Verhältnis zum Vermieter (z. B. Vermieter selbst, Kind, Elternteil, Pflegekraft im Haushalt)
- Wie die Person derzeit wohnt (z. B. Zweizimmerwohnung zur Miete)
- Warum die Person gerade diese Wohnung braucht
- Telefon für Rückfragen
Vorschau
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Häufige Fragen
- Was muss in einer Eigenbedarfskündigung stehen?
- Die Gründe, und zwar im Kündigungsschreiben selbst: Gründe, die dort fehlen, zählen später nur, wenn sie erst nachträglich entstanden sind (§ 573 Abs. 3 BGB). Für Eigenbedarf heißt das: wer einziehen soll – der Vermieter, ein Familienangehöriger oder ein Angehöriger seines Haushalts (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) –, in welchem Verhältnis die Person zum Vermieter steht und warum sie gerade diese Wohnung braucht, etwa wegen Familienzuwachs, Arbeitsplatz oder Pflege. Allgemeine Formeln wie „aus persönlichen Gründen“ genügen nicht.
- Wie lang ist die Kündigungsfrist des Vermieters?
- Drei Monate, verlängert um je drei Monate, wenn seit der Überlassung der Wohnung fünf und acht Jahre vergangen sind – also drei, sechs oder neun Monate (§ 573c Abs. 1 BGB). Gezählt wird wie beim Mieter: Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, der Samstag zählt als Werktag. Das Schreiben nennt das gewünschte Ende und hilfsweise den nächstmöglichen Termin, damit eine zu knapp berechnete Frist die Kündigung nicht entwertet.
- Muss der Vermieter auf das Widerspruchsrecht des Mieters hinweisen?
- Er soll den Mieter rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs hinweisen (§ 568 Abs. 2 BGB). Seit dem 01.01.2025 genügt für den Widerspruch die Textform, also auch eine E-Mail (§ 574b Abs. 1 BGB); ältere Vorlagen nennen noch die Schriftform. Fehlt der Hinweis oder kommt er zu spät, kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären (§ 574b Abs. 2 BGB). Das Schreiben enthält den Hinweis mit der aktuellen Form.
- Wann ist eine Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen oder anders zu begründen?
- Nach der Umwandlung einer vermieteten Wohnung in Wohnungseigentum und ihrem Verkauf kann sich der Erwerber drei Jahre lang nicht auf Eigenbedarf berufen; wo eine Landesverordnung es bestimmt, bis zu zehn Jahre (§ 577a BGB). Bewohnt der Vermieter selbst ein Haus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, kann er auch ohne berechtigtes Interesse kündigen, mit einer um drei Monate längeren Frist (§ 573a BGB) – dafür ist dieses Schreiben nicht gedacht. Der Eigenbedarf muss ernsthaft bestehen; ein nur vorgeschobener Bedarf kann Schadensersatzansprüche des Mieters auslösen.
- Wie wird die Kündigung des Vermieters wirksam zugestellt?
- Sie braucht die Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB): ausgedruckt und von jedem Vermieter eigenhändig unterschrieben, gerichtet an alle Mieter, die den Vertrag geschlossen haben. Eine qualifizierte elektronische Signatur wäre zulässig, wirkt aber nur, wenn die signierte Datei selbst ankommt; E-Mail, Fax und Scan sind unwirksam. Entscheidend ist der Zugang (§ 130 BGB): am besten persönliche Übergabe vor einem Zeugen oder Einwurf durch einen Boten, der das Schreiben kennt. Kündigt eine Hausverwaltung, gehört die Vollmacht im Original dazu (§ 174 BGB).
So können Sie dieses Dokument unterschreiben
- Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
- Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat
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