Mietzinserhöhung aufgrund Wertsicherung – Erhöhungsbegehren (Österreich)

Österreich
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Immobilien
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Das schriftliche Erhöhungsbegehren des Vermieters auf Grund der Wertsicherungsvereinbarung im Mietvertrag: mit der Vertragsstelle, dem Index und seinen Werten, dem Prozentsatz, dem bisherigen und dem neuen Hauptmietzins und dem Zinstermin, ab dem er gilt. Seit 2026 wird in der Voll- und Teilanwendung des MRG nur einmal jährlich zum 1. April angepasst, begrenzt durch das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG); im Vollanwendungsbereich muss das Begehren spätestens 14 Tage vor dem Zinstermin zugehen und wirkt nie zurück (§ 16 Abs 9 MRG). Auch für Mietverträge außerhalb des MRG.

Was Sie ausfüllen

Die Angaben, die das Dokument verlangt.

  • Vermieter (Name mit akademischem Grad, falls vorhanden, oder Firma)
  • Anschrift des Vermieters
  • Mieter (Name mit akademischem Grad, falls vorhanden)
  • Anschrift des Mieters (Straße, Hausnummer, Stiege und Tür; darunter PLZ und Ort)
  • Ort
  • Datum
  • Anschrift der Wohnung (mit Stiege und Tür)
  • Datum des Vertrags
  • Stelle der Wertsicherungsvereinbarung im Mietvertrag (zB Punkt 5)
  • Vereinbarter Index (zB VPI 2020 von Statistik Austria)
  • Indexwert der letzten Anpassung (Ausgangswert, mit Monat oder Jahr)
  • Neuer maßgeblicher Indexwert (mit Monat oder Jahr)
  • Anpassung in Prozent, soweit Vertrag und MieWeG sie zulassen (zB 1,8 %)
  • Bisheriger Hauptmietzins (monatlich, ohne Betriebskosten und USt, in Euro)
  • Neuer Hauptmietzins (monatlich, ohne Betriebskosten und USt, in Euro)
  • Zinstermin, ab dem der erhöhte Hauptmietzins gilt
  • Für den Mietvertrag gilt das MRG: zur Gänze, teilweise oder gar nicht (Vollausnahme)
  • Neuer monatlicher Gesamtmietzins (mit Betriebskosten und allfälliger USt, in Euro)

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Häufige Fragen

Wann darf der Vermieter in Österreich den Mietzins wegen der Wertsicherung erhöhen?
Nur wenn der Mietvertrag eine Wertsicherungsvereinbarung enthält; einen Anspruch auf Zustimmung zu einem höheren Mietzins gibt es nicht. Im Vollanwendungsbereich des MRG verlangt der Vermieter die Erhöhung schriftlich, und das Schreiben muss dem Mieter spätestens 14 Tage vor dem Zinstermin zugehen, ab dem der höhere Hauptmietzins gilt (§ 16 Abs 9 MRG). Ein Begehren vor der Indexänderung ist wirkungslos, ein verspätetes wirkt erst ab dem nächsten Zinstermin, und rückwirkend kann nicht erhöht werden.
Wie stark darf der Mietzins in Österreich seit 2026 steigen?
Seit 01.01.2026 gilt für Mietverträge in der Voll- und Teilanwendung des MRG, auch für Untermieten, das Mieten-Wertsicherungsgesetz: eine Anpassung im Jahr, zum 1. April, nach der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex im Vorjahr; was über 3 % liegt, zählt nur zur Hälfte. Im Vollanwendungsbereich, wo die Mietzinsbeschränkungen des MRG gelten (etwa beim Richtwert- und Kategoriemietzins), ist die Anpassung zum 1. April 2026 auf 1 % und zum 1. April 2027 auf 2 % begrenzt. Für Verträge außerhalb des MRG und Genossenschaftswohnungen (WGG) gilt das Gesetz nicht. Das Schreiben übernimmt den von Ihnen errechneten Prozentsatz.
Bis wann muss ein Erhöhungsschreiben in Österreich beim Mieter sein?
Es zählt der Zugang, nicht das Absenden. Ist der Mietzins zum Beispiel am 5. Mai fällig, muss das Schreiben im Vollanwendungsbereich spätestens am 21. April ankommen (§ 16 Abs 9 MRG). Schicken Sie es eingeschrieben, am besten eigenhändig, oder übergeben Sie es gegen eine datierte Unterschrift auf einer Kopie; dass ein gewöhnlicher Brief aufgegeben wurde, beweist den Zugang nicht. Kommt das Schreiben zu spät, gilt der höhere Mietzins erst ab dem folgenden Zinstermin.
Kann der Mieter in Österreich eine Indexerhöhung überprüfen lassen?
Ja. Im Vollanwendungsbereich kann der Mieter die Zulässigkeit des Hauptmietzinses bei der Schlichtungsstelle oder dem Bezirksgericht überprüfen lassen (§ 37 Abs 1 MRG); die Frist dafür beträgt grundsätzlich drei Jahre (§ 16 Abs 8 MRG). Geben Sie Index, Werte und Rechenweg deshalb vollständig an, damit die Berechnung nachvollziehbar ist. Ist die Wertsicherungsvereinbarung selbst unwirksam, können Erhöhungen zurückgefordert werden; bei Verträgen, die vor 2026 geschlossen wurden, begrenzt das Mieten-Wertsicherungsgesetz (5. MILG) solche Rückforderungen auf die Zahlungen aus fünf Jahren.

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