Geltendmachung des Investitionsersatzes nach § 10 MRG (Österreich)

Österreich
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Immobilien
Mitteilung und Aufforderung
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Das Schreiben, mit dem Sie beim Auszug aus einer Mietwohnung den Ersatz für Investitionen verlangen – neues Bad, Heizung, Strom-, Gas- oder Wasserleitungen –, soweit sie über die Mietdauer hinaus wirksam und nützlich sind (§ 10 MRG). Der Anspruch ist schriftlich und mit Rechnungen geltend zu machen, bei eigener Kündigung binnen 14 Tagen nach ihrem Zugang beim Vermieter, sonst geht er verloren. Das Schreiben listet die Aufwendungen, die Kosten und den verlangten Ersatz nach Abschreibung. Ausdrucken, unterschreiben, eingeschrieben senden.

Was Sie ausfüllen

Die Angaben, die das Dokument verlangt.

  • Mieter (Name mit akademischem Grad, falls vorhanden)
  • Anschrift des Mieters
  • Vermieter (Name mit akademischem Grad, falls vorhanden, oder Firma)
  • Postanschrift des Vermieters (Straße, darunter PLZ und Ort)
  • Ort
  • Datum
  • Anschrift der Wohnung (mit Stiege und Tür)
  • Datum des Vertrags
  • Vertragsende
  • Wie das Mietverhältnis endet (eigene Kündigung, einvernehmliche Auflösung oder anders)
  • Aufwendungen: Art der Arbeit, wann ausgeführt, Kosten laut Rechnung
  • Kosten der Aufwendungen laut Rechnungen gesamt
  • Verlangter Ersatz nach Abzug der Abschreibung
  • Telefon für Rückfragen
  • Antwortfrist

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Vorschau folgt in Kürze

Häufige Fragen

Welche Frist gilt in Österreich für den Investitionsersatz nach § 10 MRG?
Kündigen Sie selbst, ist der Anspruch binnen 14 Tagen nach Zugang Ihrer Kündigung beim Vermieter schriftlich und unter Vorlage der Rechnungen geltend zu machen, bei einer einvernehmlichen Auflösung binnen 14 Tagen nach ihrem Abschluss – sonst erlischt er. In den übrigen Fällen, etwa nach einer gerichtlichen Aufkündigung durch den Vermieter, läuft die Frist zwei Monate ab Rechtskraft des Räumungstitels, endet aber mit der Rückstellung der Wohnung, wenn diese früher erfolgt (§ 10 Abs 4 MRG). Senden Sie das Schreiben in jedem Fall so früh wie möglich und eingeschrieben, spätestens bei der Rückstellung.
Für welche Arbeiten gibt es in Österreich Investitionsersatz nach § 10 MRG?
Für Aufwendungen der letzten 20 Jahre, die über die Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind – typisch ein neues Bad oder WC, eine Heizung oder neue Strom-, Gas- oder Wasserleitungen. Ersetzt wird der noch nicht abgeschriebene Wert: Für jedes seit der Arbeit vollendete Jahr wird ein Teil abgezogen. § 10 MRG gilt nur, wenn das Mietrechtsgesetz zur Gänze anzuwenden ist; sonst bleibt der Aufwandersatz nach § 1097 ABGB, binnen sechs Monaten nach der Rückstellung einzuklagen.
Was muss die Geltendmachung des Investitionsersatzes in Österreich enthalten?
Sie muss schriftlich sein – eigenhändig unterschrieben oder qualifiziert elektronisch signiert; eine einfache E-Mail genügt nicht – und die Art der Aufwendungen, ihre Kosten und den verlangten Betrag erkennen lassen; die Rechnungen werden beigelegt. Ist sie rechtzeitig, aber unvollständig, muss der Vermieter Sie mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zur Verbesserung auffordern; der Anspruch geht erst verloren, wenn Sie dem nicht nachkommen.

So können Sie dieses Dokument unterschreiben

  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
  • Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat

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