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- Begründung der Kündigung verlangen, auf Italienisch (Schweiz)Für Arbeitnehmende in der Schweiz, etwa im Tessin, denen ordentlich oder fristlos gekündigt wurde, auf Italienisch: das schriftliche Begehren, dass der Arbeitgeber die Kündigung schriftlich begründet (Art. 335 Abs. 2 OR; bei einer fristlosen Kündigung Art. 337 Abs. 1 OR), mit einer Frist für die Antwort. Das Begehren anerkennt die Kündigung nicht und behält die Einsprache wegen Missbrauchs vor, die vor dem Ende der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber sein muss. Ausdrucken, unterschreiben und eingeschrieben senden.
- Arbeitszeugnis verlangen oder berichtigen lassen, auf Italienisch (Schweiz)Für Arbeitnehmende in der Schweiz, auf Italienisch: verlangt vom Arbeitgeber ein Vollzeugnis, ein Zwischenzeugnis oder eine Arbeitsbestätigung über Art und Dauer der Stelle (Art. 330a OR) oder die Berichtigung eines unrichtigen oder unvollständigen Zeugnisses, mit bisherigem und gewünschtem Wortlaut und einer Frist. Ein Zeugnis kann jederzeit verlangt werden, auch während der Anstellung. Ausdrucken, unterschreiben und eingeschrieben senden.
- Begründung der Kündigung verlangen, auf Englisch (Schweiz)Für Arbeitnehmende in der Schweiz, denen ordentlich oder fristlos gekündigt wurde: das schriftliche Begehren, dass der Arbeitgeber die Kündigung schriftlich begründet (Art. 335 Abs. 2 OR; bei fristloser Kündigung Art. 337 Abs. 1 OR), mit einer Antwortfrist. Das Begehren anerkennt die Kündigung nicht und behält die Einsprache wegen Missbrauchs vor, die vor dem Ende der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber sein muss. Eingeschrieben senden. Behörden in der Schweiz arbeiten in ihrer Amtssprache; diese englische Fassung dient dem Verkehr unter Privaten.
- Begründung der Kündigung verlangen, auf Französisch (Schweiz)Für Arbeitnehmende in der Westschweiz, denen ordentlich oder fristlos gekündigt wurde, auf Französisch: das schriftliche Begehren, dass der Arbeitgeber die Gründe schriftlich nennt (Art. 335 Abs. 2 OR; bei fristloser Auflösung Art. 337 Abs. 1 OR), mit einer Frist für die Antwort. Das Begehren ist keine Zustimmung zur Kündigung und behält die Einsprache wegen Missbräuchlichkeit vor, die vor dem Ende der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber sein muss. Ausdrucken, unterschreiben und eingeschrieben senden.
- Begründung der Kündigung verlangen (Schweiz)Für Arbeitnehmende in der Schweiz, denen ordentlich oder fristlos gekündigt wurde: das schriftliche Begehren, die Kündigung schriftlich zu begründen (Art. 335 Abs. 2 OR, bei fristloser Auflösung Art. 337 Abs. 1 OR), mit einer Frist für die Antwort. Das Begehren ist keine Zustimmung zur Kündigung und behält die Einsprache wegen Missbräuchlichkeit vor, die bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber sein muss. Ausdrucken, unterschreiben und eingeschrieben senden.
- Arbeitszeugnis anfordern oder berichtigen lassen, auf Englisch (Schweiz)Für Angestellte in der Schweiz, auf Englisch: verlangt vom Arbeitgeber ein Vollzeugnis, ein Zwischenzeugnis oder eine Arbeitsbestätigung nach Art. 330a OR oder die Berichtigung eines falschen oder unvollständigen Zeugnisses, mit dem heutigen und dem gewünschten Wortlaut und einer Frist. Sie können jederzeit fragen, auch während der Anstellung. Behörden und Gerichte in der Schweiz arbeiten in ihrer Amtssprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch); diese englische Fassung dient dem Verkehr unter Privaten.
- Arbeitszeugnis verlangen oder berichtigen lassen, auf Französisch (Schweiz)Für Arbeitnehmende in der Schweiz, auf Französisch: verlangt ein Vollzeugnis (certificat de travail), ein Zwischenzeugnis oder eine Arbeitsbestätigung (attestation de travail) nach Art. 330a OR oder die Berichtigung eines falschen oder unvollständigen Zeugnisses, mit dem heutigen und dem verlangten Wortlaut und einer Frist. Ein Zeugnis kann jederzeit verlangt werden, auch während der Anstellung. Ausdrucken, unterschreiben und eingeschrieben an den Arbeitgeber senden.
- Arbeitszeugnis anfordern oder berichtigen lassen (Schweiz)Für Arbeitnehmende in der Schweiz: verlangt ein Vollzeugnis, ein Zwischenzeugnis oder eine Arbeitsbestätigung nach Art. 330a OR, oder die Berichtigung eines Zeugnisses, das falsch oder unvollständig ist, mit dem bisherigen und dem gewünschten Wortlaut und einer Frist. Das Zeugnis können Sie jederzeit verlangen, auch während des Arbeitsverhältnisses. Ausdrucken, unterschreiben und eingeschrieben an den Arbeitgeber senden.
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