Antrag auf Löschung aus einem Schuldnerverzeichnis (Spanien)
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Für alle, die in Spanien in einem Schuldnerverzeichnis wie ASNEF oder Experian stehen, für eine Schuld, die bezahlt, nicht vorhanden, bestritten, nie mitgeteilt, älter als fünf Jahre oder unter fünfzig Euro ist. Das Schreiben macht gegenüber dem Betreiber des Verzeichnisses das Recht auf Löschung geltend, verlangt die Einschränkung der Verarbeitung während der Prüfung und erinnert an die Monatsfrist für die Antwort (Art. 20 des spanischen Datenschutzgesetzes LOPDGDD und Art. 12 bis 19 DSGVO); eine Kopie geht an den Gläubiger. Die Ausübung dieser Rechte ist kostenlos, und die AEPD bietet eigene Muster an. Versand per Burofax oder über den Schriftweg des Betreibers. Auf Spanisch.
- Für die Verwendung in Spanien
- Zuletzt aktualisiert: 20. Oktober 2026
Veröffentlicht vonDocMuse
Wann Sie dieses Dokument brauchen
- Eine Bank in Spanien lehnt Ihren Kredit ab, weil Sie in ASNEF stehen, und Sie wissen nicht, wegen welcher Schuld.
- Die Schuld ist seit Monaten bezahlt, und Sie stehen in Spanien immer noch im Schuldnerverzeichnis.
- Ein Telefonanbieter in Spanien hat Sie wegen einer Rechnung gemeldet, die Sie bestreiten und nie angemahnt bekamen.
- Sie wollen aus einem Schuldnerverzeichnis in Spanien wie ASNEF oder Experian gestrichen werden.
Was Sie ausfüllen
Die Angaben, die das Dokument verlangt.
- Absender
- Anschrift des Absenders
- DNI oder NIE des Absenders (spanische Identifikationsnummer)
- Versandart (über dem Empfänger gedruckt)
- Betreiber des Schuldnerverzeichnisses (Name)
- Anschrift des Unternehmens für Betroffenenanfragen, wie es sie angibt
- Ort
- Datum
- Gläubiger
- Im Verzeichnis eingetragener Betrag (in Ziffern)
- Grund des Antrags
- Tatsachen und Belege (z. B. Zahlungsdatum)
Häufige Fragen
- Wann darf man in Spanien in ein Schuldnerverzeichnis eingetragen werden?
- Nur wegen einer sicheren, fälligen und einforderbaren Schuld, deren Bestehen oder Höhe nicht vor einer Behörde, einem Gericht oder in einem bindenden Schiedsverfahren bestritten wurde; wenn der Gläubiger auf diese Möglichkeit im Vertrag oder bei der Zahlungsaufforderung hingewiesen hat; solange die Nichtzahlung andauert und höchstens fünf Jahre ab Fälligkeit (Art. 20 des spanischen Datenschutzgesetzes LOPDGDD). Schulden mit einem Hauptbetrag unter fünfzig Euro werden nicht eingetragen (sechste Zusatzbestimmung dieses Gesetzes).
- An wen geht der Löschungsantrag in Spanien, und wie lange hat man Zeit zu antworten?
- An das Unternehmen, das das Verzeichnis führt (seine Angaben stehen im Schreiben, das Sie über den Eintrag informierte, oder auf seiner Website), mit Kopie an den Gläubiger, der die Schuld gemeldet hat. Es hat ab Eingang einen Monat für die Antwort und kann ihn in komplexen Fällen um zwei Monate verlängern, wenn es Sie davon unterrichtet; die Ausübung dieser Rechte ist kostenlos (Art. 12 DSGVO). Bewahren Sie den Versandnachweis und die Antwort auf.
- Was tun in Spanien, wenn der Betreiber des Verzeichnisses nicht antwortet oder die Löschung verweigert?
- Beschwerde bei der spanischen Datenschutzbehörde (AEPD) über ihr Online-Portal einlegen, mit Ihrem Antrag und einer etwaigen Antwort. Die AEPD kann die Beschwerde zunächst an den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens weiterleiten, der einen Monat Zeit zur Antwort hat. Die AEPD veröffentlicht außerdem kostenlose Muster für die Ausübung dieser Rechte: Dafür brauchen Sie DocMuse nicht.
So können Sie dieses Dokument unterschreiben
- Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
- Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat
DocMuse verkauft Dokumente, keine Rechtsberatung. Ob ein Dokument akzeptiert wird, hängt immer von den Regeln des Empfängers und dem Recht vor Ort ab.
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- Geltendmachung der DSGVO-Rechte auf Auskunft, Löschung oder Widerspruch (Spanien)
Die spanische Datenschutzbehörde (AEPD) veröffentlicht kostenlose Formulare für diese Rechte: Dafür brauchen Sie DocMuse nicht. Dieses spanische Schreiben in spanischer Sprache ist für alle, die wissen wollen, welche Daten ein Unternehmen oder eine Stelle in Spanien über sie verarbeitet, oder die deren Löschung oder das Ende ihrer Nutzung verlangen. Es macht gegenüber dem Verantwortlichen wahlweise das Recht auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO), Löschung (Artikel 17) oder Widerspruch (Artikel 21) geltend, nennt Daten und Grund und erinnert an die Monatsfrist und die Kostenfreiheit. Versand per Burofax, Einschreiben, persönlich oder an die E-Mail aus der Datenschutzerklärung.