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- Aufforderung zur Rückzahlung der MietkautionDas Schreiben, mit dem Sie nach dem Auszug Ihre Mietkaution zurückfordern: Es nennt Mietende, Rückgabe und Höhe der Kaution, verlangt bis zu einer Frist die Rückzahlung einschließlich der Zinsen (§ 551 Abs. 3 BGB) – oder die Freigabe des Kautionssparbuchs oder der Bürgschaft –, fordert eine nachvollziehbare Abrechnung mit Belegen und begrenzt einen Einbehalt auf einen angemessenen Teil für die noch offene Betriebskostenabrechnung. Eine feste gesetzliche Rückzahlungsfrist gibt es nicht; das Schreiben verspricht deshalb keine. Zum Ausdrucken, Unterschreiben und Versenden.
- Widerspruch gegen die Kündigung des Vermieters (Härteeinwand nach § 574 BGB)Das Schreiben, mit dem Sie einer ordentlichen Kündigung des Vermieters – etwa wegen Eigenbedarfs – widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, weil der Auszug für Sie oder Ihren Haushalt eine nicht zu rechtfertigende Härte wäre (§ 574 BGB), etwa wegen hohen Alters, Krankheit, Schwangerschaft, Kindern in der Schule oder fehlenden bezahlbaren Ersatzwohnraums. Seit dem 01.01.2025 genügt die Textform (§ 574b BGB); der Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses beim Vermieter sein. Das Schreiben nennt die Gründe und erkennt die Kündigung nicht an.
- Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGBDas Schreiben, mit dem der Vermieter den Mieter um Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete bittet (§ 558 BGB) – einseitig erhöhen kann er nicht. Es nennt bisherige und neue Nettokaltmiete, begründet die Erhöhung mit Mietspiegel, Mietdatenbank, Gutachten oder drei Vergleichswohnungen (§ 558a BGB), teilt die Werte eines qualifizierten Mietspiegels mit, hält die Kappungsgrenze von 20 oder 15 Prozent und die Wartefrist von 15 Monaten ein und setzt die Zustimmungsfrist; eine Zustimmungserklärung zum Unterschreiben ist angefügt. Textform genügt.
- Fristlose Kündigung wegen Mietrückstands, hilfsweise ordentliche KündigungDie Kündigung des Vermieters, wenn der Mieter mit der Miete im Rückstand ist: fristlos nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB und zugleich hilfsweise ordentlich nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB – denn zahlt der Mieter nach, wird nur die fristlose Kündigung unwirksam (BGH VIII ZR 106/23). Das Schreiben nennt den Kündigungsgrund und jeden offenen Monat, setzt eine Frist zur Rückgabe, widerspricht der stillschweigenden Verlängerung und belehrt über den Widerspruch in Textform. Schriftform: ausdrucken und von allen Vermietern eigenhändig unterschreiben.
- Kündigung des Mietvertrags durch den MieterDie Kündigung Ihrer Mietwohnung mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten (§ 573c BGB): Geht sie spätestens am dritten Werktag eines Monats zu, endet das Mietverhältnis mit Ablauf des übernächsten Monats. Das Schreiben kündigt zum gewünschten Datum, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin, und beruft sich auf Wunsch auf das Sonderkündigungsrecht nach einer Mieterhöhung (§ 561 BGB) oder einer verweigerten Untervermietung (§ 540 BGB). Die Kündigung braucht die Schriftform (§ 568 BGB): ausdrucken und von allen Mietern eigenhändig unterschreiben – per E-Mail ist sie unwirksam.
- Eigenbedarfskündigung durch den VermieterDie ordentliche Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB): Das Schreiben nennt, wie es § 573 Abs. 3 BGB verlangt, die Person, die einziehen soll, ihr Verhältnis zum Vermieter, ihre derzeitige Wohnsituation und die Gründe für den Bedarf, gibt die Frist nach der Wohndauer an (drei, sechs oder neun Monate), widerspricht der stillschweigenden Verlängerung und belehrt über das Widerspruchsrecht des Mieters in Textform (§ 574b BGB). Schriftform: ausdrucken und von allen Vermietern eigenhändig unterschreiben.
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