Aufforderung zur Rückzahlung der Mietkaution

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Das Schreiben, mit dem Sie nach dem Auszug Ihre Mietkaution zurückfordern: Es nennt Mietende, Rückgabe und Höhe der Kaution, verlangt bis zu einer Frist die Rückzahlung einschließlich der Zinsen (§ 551 Abs. 3 BGB) – oder die Freigabe des Kautionssparbuchs oder der Bürgschaft –, fordert eine nachvollziehbare Abrechnung mit Belegen und begrenzt einen Einbehalt auf einen angemessenen Teil für die noch offene Betriebskostenabrechnung. Eine feste gesetzliche Rückzahlungsfrist gibt es nicht; das Schreiben verspricht deshalb keine. Zum Ausdrucken, Unterschreiben und Versenden.

Was Sie ausfüllen

Die Angaben, die das Dokument verlangt.

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  • Vermieter
  • Postanschrift des Vermieters (Straße, darunter PLZ und Ort)
  • Ort
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  • Anschrift der Immobilie
  • Datum des Vertrags
  • Vertragsende
  • Datum der Übergabe
  • Höhe der Kaution
  • Zahlungsfrist
  • Was der Vermieter tun soll (je nach Form der Kaution)
  • IBAN

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Häufige Fragen

Bis wann muss der Vermieter die Kaution zurückzahlen?
Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Der Anspruch wird fällig, wenn der Vermieter nach einer angemessenen Prüfungszeit keine Gegenansprüche mehr hat; in der Praxis gelten drei bis sechs Monate als Richtwert, in schwierigen Fällen auch mehr. Erwartet er eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung, darf er einen angemessenen Teil bis zu dieser Abrechnung zurückbehalten. Das Schreiben setzt deshalb eine konkrete Frist, ohne zu behaupten, das Gesetz schreibe sie vor.
Darf der Vermieter mit Schäden verrechnen, die schon verjährt sind?
Ja, unter einer Bedingung. Ersatzansprüche wegen Veränderungen der Wohnung verjähren zwar sechs Monate nach der Rückgabe (§ 548 Abs. 1 BGB). Der Bundesgerichtshof lässt die Verrechnung mit der Kaution aber auch danach zu, wenn sie vor Ablauf der Frist möglich war (§ 215 BGB; BGH VIII ZR 184/23 vom 10.07.2024). Das Schreiben fordert deshalb eine Abrechnung, die jede Gegenforderung mit Grund, Betrag und Beleg nennt.
Stehen dem Mieter Zinsen auf die Kaution zu?
Ja. Der Vermieter muss eine Geldkaution getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zum üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist anlegen; die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Kaution (§ 551 Abs. 3 BGB). Hat er sie nicht so angelegt, haftet er für die entgangenen Zinsen. Bei einem verpfändeten Sparbuch auf Ihren Namen laufen die Zinsen ohnehin dort auf.
Wie verschicke ich die Kautionsrückforderung so, dass ich den Zugang beweisen kann?
Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor, auch eine E-Mail wirkt, wenn sie ankommt; es zählt der Zugang, nicht das Absenden (§ 130 BGB). Am sichersten übergeben Sie den Brief gegen Empfangsbestätigung oder lassen ihn von einem Boten einwerfen, der ihn gelesen hat und Zeit und Ort notiert. Der Sendungsstatus eines Einwurf-Einschreibens allein beweist den Zugang nicht (BAG 2 AZR 68/24); fordern Sie den Auslieferungsbeleg an. Zahlt der Vermieter nicht, folgen Mahnbescheid oder Klage beim Amtsgericht.

So können Sie dieses Dokument unterschreiben

  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
  • Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat

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