Sonderkündigung Strom- oder Gasvertrag wegen Preiserhöhung

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Kündigung Ihres Strom- oder Gasvertrags nach einer angekündigten Preiserhöhung, ohne Kündigungsfrist zu dem Tag, an dem der neue Preis gelten soll. Außerhalb der Grundversorgung gilt § 41 Abs. 5 EnWG, in der Grundversorgung § 5 Abs. 3 StromGVV oder GasGVV; die Grundversorgung können Sie zudem jederzeit mit zwei Wochen Frist kündigen. Mit Kunden- und Zählernummer, Lieferanschrift, Datum der Preismitteilung, hilfsweiser Kündigung zum nächstmöglichen Termin und der Bitte um Bestätigung des Vertragsendes in Textform.

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Die Angaben, die das Dokument verlangt.

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  • Datum der Mitteilung über die Preisänderung
  • Strom oder Erdgas
  • Preisänderung wirksam ab
  • Lieferanschrift (Verbrauchsstelle)
  • Sondervertrag oder Grundversorgung

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Häufige Fragen

Bis wann muss die Sonderkündigung beim Versorger sein?
Die Kündigung wirkt zu dem Tag, an dem die Preisänderung wirksam werden soll – nicht später (§ 41 Abs. 5 EnWG; in der Grundversorgung § 5 Abs. 3 StromGVV oder GasGVV). Senden Sie sie deshalb, sobald Sie die Mitteilung erhalten haben, und so, dass sie vor diesem Tag ankommt. Außerhalb der Grundversorgung muss der Versorger Haushaltskunden die Preisänderung mindestens einen Monat vorher mitteilen, in der Grundversorgung mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt geben.
Woran erkenne ich, ob ich in der Grundversorgung bin?
Die Grundversorgung ist der Tarif des örtlichen Grundversorgers, in dem Sie ohne eigenen Vertragsschluss beliefert werden, etwa nach einem Umzug; die Rechnung nennt sie meist ausdrücklich. Jeder andere Tarif, auch beim selben Unternehmen, ist ein Sondervertrag. In der Grundversorgung können Sie ohnehin jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen (§ 20 StromGVV oder GasGVV) – die Sonderkündigung lohnt sich dort, wenn der neue Preis früher gelten würde.
Muss der Versorger meine Kündigung bestätigen, und kann der neue Anbieter für mich kündigen?
Ja. Außerhalb der Grundversorgung muss der Versorger die Kündigung eines Haushaltskunden innerhalb einer Woche nach Zugang in Textform bestätigen und das Vertragsende nennen (§ 41b EnWG), in der Grundversorgung unverzüglich (§ 20 StromGVV oder GasGVV). Wechseln Sie den Anbieter, kann der neue Versorger die Kündigung mit Ihrer Vollmacht übernehmen; bei der Sonderkündigung ist es oft sicherer, selbst zu kündigen, weil der Termin knapp ist.
In welcher Form muss ich den Strom- oder Gasvertrag kündigen?
Textform genügt: Eine E-Mail mit diesem Dokument reicht, eine strengere Form darf der Versorger nicht verlangen (§ 309 Nr. 13 BGB; für die Grundversorgung § 20 StromGVV oder GasGVV). Maßgeblich ist der Zugang beim Versorger (§ 130 BGB). Bewahren Sie die gesendete E-Mail auf oder nutzen Sie den Button „Verträge hier kündigen“, wenn Sie online abgeschlossen haben (§ 312k BGB), und speichern Sie die Bestätigung; der Sendungsverlauf eines Einwurf-Einschreibens allein beweist den Zugang nicht (BAG, 2 AZR 68/24).

So können Sie dieses Dokument unterschreiben

  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
  • Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat

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