Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung nach fehlgeschlagener Nachbesserung

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Die zweite Stufe der Reklamation: Hat der Verkäufer die Ware nach Ihrer Mängelanzeige nicht rechtzeitig repariert oder ersetzt, zeigt sich der Mangel nach der Reparatur erneut oder verweigert er die Nacherfüllung, erklären Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Minderung des Kaufpreises (§§ 437, 441 BGB) – beim Kauf vom Händler ohne weitere Frist (§ 475d BGB). Mit Kaufdatum, Mangel, Grund, Erstattungsbetrag, Zahlungsfrist und IBAN. Bei einem geringfügigen Mangel bleibt nur die Minderung; die Fragen unten erklären, warum.

Was Sie ausfüllen

Die Angaben, die das Dokument verlangt.

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  • Datum der Beschwerde
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  • Warum die Nacherfüllung gescheitert ist
  • Rücktritt oder Minderung
  • Geforderter Betrag
  • Frist für die Erstattung
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Häufige Fragen

Muss ich dem Verkäufer vor dem Rücktritt noch eine Frist setzen?
Bei einem Kauf für private Zwecke von einem Händler in der Regel nicht. Nach § 475d Abs. 1 BGB entfällt die Fristsetzung, wenn der Verkäufer nach Ihrer Mängelanzeige nicht innerhalb angemessener Frist repariert oder ersetzt hat, wenn sich der Mangel trotz Reparaturversuch wieder zeigt, wenn er so schwer wiegt, dass sofortiges Handeln gerechtfertigt ist, oder wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder offensichtlich nicht leisten wird. Wählen Sie im Dokument den Grund, der auf Ihren Fall zutrifft.
Rücktritt oder Minderung – was passt, und kann ich später wechseln?
Beim Rücktritt geben Sie die Ware zurück und erhalten den Kaufpreis, abzüglich eines Wertersatzes für die Nutzung (§ 346 BGB). Bei einem unerheblichen Mangel ist er ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB); bei behebbaren Mängeln gilt das in der Regel, wenn die Reparatur weniger als 5 % des Preises kostet. Die Minderung steht Ihnen auch dann offen: Sie behalten die Ware und zahlen weniger (§ 441 BGB). Wählen Sie mit Bedacht – nach einer wirksam erklärten Minderung ist der Rücktritt wegen desselben Mangels ausgeschlossen (BGH, VIII ZR 26/17).
Wer trägt beim Rücktritt die Kosten der Rücksendung?
Der Verkäufer. Beim Verbrauchsgüterkauf trägt er die Kosten der Rückgabe der Ware, und Ihr Nachweis, dass Sie die Ware zurückgesandt haben, steht der Rückgabe gleich (§ 475 Abs. 6 BGB). Sie können den Kaufpreis also verlangen, sobald Sie die Absendung belegen. Für die Zeit, in der Sie die Ware genutzt haben, darf der Verkäufer einen angemessenen Wertersatz abziehen (§ 346 BGB); tragen Sie den Betrag, den Sie fordern, entsprechend ein.
In welcher Form erkläre ich Rücktritt oder Minderung, und was, wenn der Verkäufer nicht zahlt?
Eine Form ist nicht vorgeschrieben; die Erklärung wird wirksam, wenn sie dem Verkäufer zugeht (§ 130 BGB). Senden Sie das Dokument per E-Mail und zusätzlich per Post und bewahren Sie Nachweise auf – der Sendungsverlauf eines Einwurf-Einschreibens allein beweist den Zugang nicht (BAG, 2 AZR 68/24). Zahlt der Verkäufer bis zum gesetzten Datum nicht, können Sie die Universalschlichtungsstelle des Bundes anrufen, wenn er teilnimmt, oder beim Amtsgericht klagen.

So können Sie dieses Dokument unterschreiben

  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
  • Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat

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