Preisminderung oder Vertragsauflösung wegen eines Mangels (Österreich)

Österreich
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Verbraucher
Beschwerde und Widerspruch
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Die Erklärung an den Verkäufer, wenn Verbesserung oder Austausch einer mangelhaften Ware gescheitert sind: Sie verlangen eine angemessene Preisminderung oder die Auflösung des Kaufvertrags (früher Wandlung) und nennen Grund, Betrag, Zahlungsfrist und Konto. Nach § 12 VGG für Verbraucherkäufe ab 2022 und § 932 ABGB. Bei einem nur geringfügigen Mangel ist die Auflösung ausgeschlossen, die Preisminderung bleibt. Nach der Auflösung trägt der Verkäufer die Kosten der Rückgabe. Die Rechte müssen spätestens drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist bei Gericht geltend gemacht werden (§ 28 VGG).

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Häufige Fragen

Wann kann ich in Österreich Preisminderung oder die Auflösung des Kaufvertrags verlangen?
Wenn Verbesserung und Austausch unmöglich oder für den Verkäufer unverhältnismäßig sind, wenn er sie verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn sie für Sie mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn der Mangel so schwer wiegt, dass sofort Preisminderung oder Auflösung gerechtfertigt ist (§ 12 VGG; außerhalb des VGG § 932 ABGB). Den Grund wählen Sie im Schreiben aus; zwischen Preisminderung und Auflösung entscheiden Sie selbst.
Was ist in Österreich aus der Wandlung geworden, und wann ist sie ausgeschlossen?
Die Wandlung heißt heute Auflösung des Vertrags (§ 12 VGG; § 932 ABGB). Bei einem geringfügigen Mangel ist sie ausgeschlossen; dann bleibt die Preisminderung. Eine feste Prozentgrenze nennt das Gesetz nicht; ob ein Mangel geringfügig ist, beurteilen die Gerichte im Einzelfall. Nach der Auflösung geben Sie die Ware auf Kosten des Verkäufers zurück, und er erstattet den Preis; er darf damit warten, bis er die Ware oder den Nachweis der Absendung hat.
Muss ich in Österreich nach diesem Schreiben noch klagen?
Wenn der Verkäufer nicht zahlt, ja: Die Rechte aus der Gewährleistung müssen spätestens drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist bei Gericht geltend gemacht werden (§ 28 VGG, § 933 ABGB); ein Schreiben hält diese Frist nicht auf. Daneben können Sie die Verbraucherschlichtung Austria oder bei Online-Käufen die Internet Ombudsstelle anrufen; beide sind kostenlos, die Teilnahme ist für den Händler freiwillig. Beraten lassen können Sie sich etwa bei der Arbeiterkammer oder beim VKI.

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