Mängelrüge: Aufforderung zur Verbesserung oder zum Austausch (Österreich)

Österreich
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Verbraucher
Beschwerde und Widerspruch
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Die Mängelrüge an den Verkäufer, wenn eine gekaufte Ware einen Mangel hat: Sie machen die gesetzliche Gewährleistung geltend, verlangen nach Ihrer Wahl Verbesserung (Reparatur) oder Austausch und setzen eine Frist mit Datum. Nach dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) für Käufe ab 2022 und den §§ 922 ff ABGB, mit der Vermutung des ersten Jahres (§ 11 VGG). Wichtig: Die Rechte müssen spätestens drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist bei Gericht geltend gemacht werden; der Brief allein hält diese Frist nicht auf. Unterschreiben, eingeschrieben oder per E-Mail senden und den Beleg aufbewahren.

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Häufige Fragen

Wie lange habe ich in Österreich Gewährleistung, und was bedeutet die Dreimonatsfrist?
Für Waren zwei Jahre ab der Übergabe (§ 10 VGG, § 933 ABGB); bei gebrauchten Waren kann ein Jahr vereinbart sein. In dieser Zeit muss der Mangel hervorkommen. Danach bleiben drei Monate, um die Rechte bei Gericht geltend zu machen (§ 28 VGG). Dieses Schreiben allein stoppt die Frist nicht: Lenkt der Verkäufer nicht ein, muss die Klage vor Ablauf eingebracht sein. Zeigt sich der Mangel im ersten Jahr, wird vermutet, dass er schon bei der Übergabe bestand (§ 11 VGG).
Kann ich in Österreich wählen, ob repariert oder ausgetauscht wird?
Ja. Zunächst verlangen Sie nach Ihrer Wahl Verbesserung (Reparatur) oder Austausch, außer das Gewählte ist unmöglich oder für den Verkäufer unverhältnismäßig aufwendig (§ 12 VGG, § 932 ABGB). Er muss es in angemessener Frist, kostenlos und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für Sie erledigen. Bei Kaufverträgen ab 01.10.2026 verlängert eine Reparatur die Gewährleistungsfrist um ein Jahr, und der Verkäufer muss Sie über die Wahl und die Verlängerung informieren (WaRUG).
Ist eine Herstellergarantie in Österreich dasselbe wie die Gewährleistung?
Nein. Die Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung des Verkäufers für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden waren; gegenüber Verbrauchern kann ein Unternehmer sie nicht ausschließen. Eine Garantie ist ein freiwilliges Zusatzversprechen, meist des Herstellers, und muss auf die gesetzliche Gewährleistung hinweisen. Beides gilt nebeneinander; dieses Schreiben richtet sich an den Verkäufer. Unter Privatpersonen kann die Gewährleistung dagegen ganz ausgeschlossen werden (OGH 4 Ob 96/24g).

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