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Mängelrüge beim Kauf: Verbesserung oder Austausch verlangen (Liechtenstein)
Liechtenstein · auf Deutsch · für Verbraucher
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Die Mängelrüge an den Verkäufer, wenn eine gekaufte Ware einen Mangel hat: Sie machen die gesetzliche Gewährleistung geltend, verlangen nach Ihrer Wahl Verbesserung (Reparatur) oder Austausch und setzen eine Frist mit Datum. Beim Kauf als Konsument von einem Unternehmen seit dem 1. März 2026 nach dem Konsumentengewährleistungsgesetz (KonsGG), sonst nach den §§ 922 ff. ABGB. Wichtig: Bei Käufen ab dem 1. März 2026 verjähren die Rechte drei Monate nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist, bei früheren Käufen ist binnen zwei Jahren ab Ablieferung zu klagen; das Schreiben allein hält diese Fristen nicht auf. Eingeschrieben senden.
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- Zuletzt aktualisiert: 4. November 2026
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Wann Sie dieses Dokument brauchen
- Ein neues Gerät ist kaputtgegangen, kurz nachdem Sie es in Liechtenstein gekauft haben.
- Der Händler verweist Sie nur an den Hersteller und will sich selbst nicht um den Fehler kümmern.
- Die Ware funktionierte anfangs, doch nach einigen Monaten ist ein Fehler aufgetreten.
- Sie wollen vom Verkäufer schriftlich eine Reparatur oder ein Ersatzgerät verlangen.
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Häufige Fragen
- Wie lange dauert die Gewährleistung in Liechtenstein, und was gilt danach?
- Der Verkäufer haftet für Mängel, die bei der Übergabe vorliegen und innerhalb von zwei Jahren hervorkommen (Art. 10 Abs. 1 KonsGG; § 933 Abs. 1 ABGB, bei Liegenschaften drei Jahre); bei gebrauchten Waren kann ein Unternehmer ein Jahr im Einzelnen aushandeln. Bei Käufen ab dem 1. März 2026 verjähren die Rechte drei Monate nach Ablauf dieser Frist (Art. 28 Abs. 1 KonsGG, § 933 Abs. 2 ABGB); bei früheren Käufen gilt § 933 ABGB in der alten Fassung: Klage binnen zwei Jahren ab Ablieferung. Lenkt der Verkäufer nicht ein, muss bis dahin geklagt sein; einer Zahlungsforderung können Sie einen rechtzeitig angezeigten Mangel aber unbefristet entgegenhalten.
- Gilt für meinen Kauf das KonsGG oder das ABGB?
- Das Konsumentengewährleistungsgesetz gilt seit dem 1. März 2026 für Kaufverträge über Waren zwischen einem Unternehmer und einem Konsumenten (Art. 1 und 29 KonsGG); es hat keine Übergangsbestimmung, und Gesetze wirken nicht zurück (§ 5 ABGB). Für ältere Käufe, Käufe von Privatpersonen und Käufe für ein Unternehmen wählen Sie die Variante mit den §§ 922 ff. ABGB. Gegenüber Konsumenten kann die Gewährleistung vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen werden (Art. 3 KonsGG, Art. 11 KSchG); unter Privatpersonen ist ein ausdrücklicher Verzicht möglich (§ 929 ABGB).
- Kann ich in Liechtenstein wählen, ob repariert oder ausgetauscht wird, und was danach?
- Ja, zunächst verlangen Sie nach Ihrer Wahl Verbesserung oder Austausch, ausser das Gewählte ist unmöglich oder unverhältnismässig aufwendig (Art. 12 Abs. 2 KonsGG, § 932 Abs. 2 ABGB). Der Verkäufer erledigt es in angemessener Frist und ohne Kosten für Sie (Art. 13 Abs. 1 KonsGG); Sie stellen ihm die Ware zur Verfügung, und verlangt er die Zusendung, trägt er deren Gefahr (Art. 10 Abs. 2 KSchG). Verweigert er oder verstreicht die Frist, können Sie den Preis mindern oder, ausser bei einem geringfügigen Mangel, den Vertrag auflösen (Art. 12 Abs. 4 und 5 KonsGG, § 932 Abs. 4 ABGB).
- An wen kann ich mich in Liechtenstein wenden, wenn der Verkäufer die Mängelrüge ablehnt?
- Als Konsument an das Amt für Volkswirtschaft, die Auffangschlichtungsstelle für Konsumentenstreitigkeiten (Art. 4 Abs. 1 Bst. d und Abs. 3 AStG). Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, soweit nichts anderes vorgesehen ist, und das Ergebnis wird binnen 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Beschwerde mitgeteilt (Art. 12 und 13 AStG); solange es gehörig fortgesetzt wird, ist die Verjährung gehemmt (Art. 17 AStG). Danach bleibt die Klage beim Fürstlichen Landgericht. Eine Garantie des Herstellers gilt neben der Gewährleistung (Art. 13 KSchG).
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- Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
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