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Reklamation einer Pauschalreise (Liechtenstein)
Liechtenstein · auf Deutsch · für Verbraucher
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Für Reisende, deren Pauschalreise — Beförderung und Unterkunft oder andere Reiseleistungen, zusammen verkauft — nicht wie gebucht war. Das Schreiben hält dem Reiseveranstalter vor, dass er nach Art. 12 Abs. 1 des Pauschalreisegesetzes (PRG) für jede Leistung der Pauschalreise verantwortlich ist, und verlangt Preisminderung und Schadenersatz, mit Gesamtbetrag und 14 Tagen Frist. Das Amt für Volkswirtschaft schlichtet kostenlos Streitigkeiten zwischen Konsumenten und in Liechtenstein niedergelassenen Unternehmern, für die keine andere Schlichtungsstelle zuständig ist (Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 3 und Art. 12 AStG). Eingeschrieben senden und den Beleg aufbewahren.
- Für die Verwendung in Liechtenstein
- Zuletzt aktualisiert: 4. November 2026
- Dokument auf Deutsch
Veröffentlicht vonDocMuse
Wann Sie dieses Dokument brauchen
- Ihre in Liechtenstein gebuchte Pauschalreise hatte ein schmutziges Hotel weit weg vom Strand.
- Der Reiseveranstalter hat Ihr Hotel kurzfristig gewechselt, und das neue war viel schlechter.
- Die Hälfte der Ausflüge Ihrer Pauschalreise fiel aus, und niemand hat sie erstattet.
- Sie haben sich vor Ort beschwert, und der Veranstalter in Liechtenstein bietet trotzdem nichts an.
Was Sie ausfüllen
Die Angaben, die das Dokument verlangt.
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- Gegenstand der Beschwerde
- Wann und wem Sie die Mängel während der Reise gemeldet haben
- Aufwendungen und Schäden (Posten und Beträge, sonst „keine“)
- Geforderter Betrag
Häufige Fragen
- Wer haftet in Liechtenstein, wenn bei einer Pauschalreise etwas schiefgeht?
- Der Reiseveranstalter — das Unternehmen, das die Pauschalreise zusammengestellt und verkauft hat — ist für jede Leistung darin verantwortlich, auch wenn ein Hotel oder eine Fluggesellschaft, die er gebucht hat, den Fehler machte. Er schuldet eine Preisminderung für die Zeit der Mängel und Ersatz des Schadens, bei einem erheblichen Mangel auch der entgangenen Urlaubsfreude. Geht der Mangel auf einen unvorhersehbaren Fehler eines an der Reise nicht beteiligten Dritten oder auf unvermeidbare und aussergewöhnliche Umstände zurück, entfällt der Schadenersatz, nicht aber die Preisminderung; geht er auf Sie selbst zurück, entfällt beides.
- Muss ich Mängel einer in Liechtenstein verkauften Pauschalreise schon unterwegs melden?
- Ja: Melden Sie sie dem Reiseveranstalter oder seiner örtlichen Vertretung unverzüglich, noch während der Reise, damit er Abhilfe schaffen kann, und halten Sie fest, wann und wie Sie das getan haben. Eine verspätete Meldung kann Ihre Ansprüche mindern, wenn eine frühere dem Veranstalter die Abhilfe ermöglicht hätte. Bewahren Sie Fotos, Belege und Nachrichten auf; sie sind die Beweise für Ihre Forderung.
- Wie lange habe ich in Liechtenstein nach einer Pauschalreise Zeit für meine Forderung?
- Eine Forderung muss innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden, die nach der Richtlinie mindestens zwei Jahre betragen muss; schreiben Sie dem Veranstalter also bald nach Ihrer Rückkehr. Einigt sich der Veranstalter nicht, nimmt eine Schlichtungsstelle Beschwerden entgegen (bei einem in Liechtenstein niedergelassenen Veranstalter das Amt für Volkswirtschaft als Auffangschlichtungsstelle, kostenlos, Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 3 und Art. 12 AStG; llv.li). Reiseveranstalter müssen die Erstattung aller Zahlungen und, wenn die Beförderung inbegriffen ist, die Rückbeförderung für den Fall ihrer Insolvenz absichern (Art. 20 PRG).
So können Sie dieses Dokument unterschreiben
- Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
- Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat
DocMuse verkauft Dokumente, keine Rechtsberatung. Ob ein Dokument akzeptiert wird, hängt immer von den Regeln des Empfängers und dem Recht vor Ort ab.
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Für Fluggäste aus Liechtenstein, deren Flug — ab Zürich oder einem anderen Flughafen in der EU, in Island, Norwegen oder der Schweiz — drei Stunden oder mehr verspätet ankam, weniger als 14 Tage vor dem Abflug annulliert wurde oder bei denen die Beförderung verweigert wurde. Das Schreiben auf Englisch fordert die pauschale Ausgleichszahlung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, die Teil des EWR-Abkommens ist: EUR 250, 400 oder 600 je Fluggast, nach Entfernung. Das Formular der Fluggesellschaft ist kostenlos. Beschwerden gehen an die Durchsetzungsstelle des Abflugstaats (bei einem Flug aus einem Drittstaat an jene des Staats der ersten Landung), für Zürich an das BAZL.
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