Reklamation der Pauschalreise nach der Rückkehr – Minderung und Schadensersatz

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Das Reklamationsschreiben an den Reiseveranstalter nach einer mangelhaften Pauschalreise: Sie benennen die Mängel und Ihre Anzeige vor Ort, berechnen die Minderung des Reisepreises (§ 651m BGB), verlangen Ersatz für selbst geschaffene Abhilfe und weitere Schäden, bei erheblicher Beeinträchtigung auch eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit (§ 651n BGB), und setzen eine Zahlungsfrist. Die Ansprüche verjähren zwei Jahre nach dem vertraglichen Reiseende (§ 651j BGB); eine Monatsfrist für die Anmeldung gibt es nicht mehr.

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Häufige Fragen

Bis wann muss ich Ansprüche aus einer Pauschalreise geltend machen?
Die Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz verjähren in zwei Jahren; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte (§ 651j BGB). Die frühere Pflicht, Ansprüche binnen eines Monats nach der Reise anzumelden, gibt es nicht mehr. Warten Sie trotzdem nicht: Belege und Erinnerungen sind frisch am wertvollsten, und viele Veranstalter zahlen auf eine gut belegte Reklamation.
Wie berechne ich die Minderung des Reisepreises?
Der Reisepreis ist für die Dauer des Mangels kraft Gesetzes in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem der Wert der Reise gemindert war (§ 651m BGB). Üblich ist, den Tagespreis der Reise mit einem Prozentsatz je Mangel und der Zahl der betroffenen Tage zu multiplizieren; Gerichte orientieren sich dabei an veröffentlichten Urteilssammlungen. Kosten für selbst geschaffene Abhilfe, etwa ein anderes Hotel, verlangen Sie zusätzlich (§ 651k Abs. 2 BGB).
Muss die Reklamation der Pauschalreise schriftlich sein, und was kommt nach einer Ablehnung?
Eine Form ist nicht vorgeschrieben; eine E-Mail genügt, ein unterschriebener Brief ist ebenso gut. Senden Sie die Reklamation an den Reiseveranstalter, nicht an das Hotel, und bewahren Sie einen Nachweis über den Eingang auf; das Reisebüro, das die Reise vermittelt hat, nimmt sie ebenfalls wirksam für den Veranstalter entgegen (§ 651v Abs. 4 BGB). Lehnt der Veranstalter ab, prüfen Sie, welche Verbraucherschlichtungsstelle er auf seiner Website oder in seinen AGB nennt (§ 36 VSBG); daneben bleibt die Klage beim Amtsgericht.

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  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
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