Beschwerde an den Strom- oder Gasversorger

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Beschwerde und Widerspruch
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Verbraucherbeschwerde an Ihren Strom- oder Gasanbieter, etwa wegen einer falschen Abrechnung, zu hoher Abschläge, eines nicht übernommenen Zählerstands, eines fehlenden Bonus oder einer nicht bestätigten Kündigung. Der Brief nennt Kundennummer, Zählernummer und Lieferanschrift, beschreibt das Problem, fordert Abhilfe und weist auf die gesetzliche Antwortfrist von vier Wochen hin (§ 111a EnWG). Bleibt die Beschwerde erfolglos, ist sie die Voraussetzung für den kostenlosen Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle Energie (§ 111b EnWG). Nicht für Wasser und Fernwärme.

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Häufige Fragen

Wie lange hat der Energieversorger Zeit, meine Beschwerde zu beantworten?
Vier Wochen ab Zugang der Beschwerde (§ 111a EnWG). Hilft der Versorger nicht ab, muss er die Gründe in Textform darlegen und auf das Schlichtungsverfahren hinweisen, mit Anschrift und Webseite der Schlichtungsstelle Energie. Notieren Sie sich deshalb den Tag, an dem die Beschwerde angekommen ist – ab ihm läuft die Frist, nach der Sie die Schlichtung beantragen können.
Was kostet die Schlichtung, und muss der Versorger mitmachen?
Für Verbraucher ist das Verfahren bei der Schlichtungsstelle Energie kostenlos, und der Versorger ist zur Teilnahme verpflichtet (§ 111b EnWG). Die Schlichtungsstelle prüft den Fall schriftlich und spricht eine Empfehlung aus, die Sie nicht annehmen müssen; den Weg zum Gericht verlieren Sie nicht. Voraussetzung ist, dass Sie sich zuerst beim Versorger beschwert haben und kein Gerichtsverfahren in derselben Sache läuft. Für den Antrag gibt es ein eigenes Dokument.
Kann ich mich mit diesem Brief auch über Wasser oder Fernwärme beschweren?
Nein. Wasser und Fernwärme fallen nicht unter das Energiewirtschaftsgesetz; Beschwerden gegen private Wasser- oder Wärmeversorger gehen nach erfolgloser Beschwerde an die Universalschlichtungsstelle des Bundes. Betreibt die Gemeinde die Wasserversorgung öffentlich-rechtlich, ist die Rechnung ein Gebührenbescheid, gegen den nach Landesrecht Widerspruch oder Klage möglich ist – mit eigener, kurzer Frist, die im Bescheid steht. Dieser Brief ist für Strom und Gas geschrieben.
Wie schicke ich die Beschwerde an den Versorger, damit sie später für die Schlichtung zählt?
Eine Form ist nicht vorgeschrieben. Nutzen Sie den Beschwerdeweg, den der Versorger auf der Rechnung oder seiner Webseite nennt – E-Mail, Kontaktformular oder Post – und bewahren Sie eine Kopie mit Datum auf. Die Schlichtungsstelle verlangt den Nachweis, dass Sie sich zuerst beim Unternehmen beschwert haben (§ 14 Abs. 1 VSBG). Beim Kontaktformular speichern Sie einen Screenshot oder die Eingangsbestätigung.

So können Sie dieses Dokument unterschreiben

  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
  • Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat

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