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Reklamation nach einer Pauschalreise: Preisminderung und Schadenersatz (Schweiz)

Schweiz · auf Deutsch · für Verbraucher

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Für Reisende, die in der Schweiz eine Pauschalreise gebucht haben und deren Leistungen fehlten oder mangelhaft waren: verlangt vom Veranstalter nach dem Bundesgesetz über Pauschalreisen (SR 944.3) — nicht nach der EU-Richtlinie — den Unterschied zwischen dem Preis der vereinbarten und der erbrachten Leistungen (Art. 13 PauRG) und Ersatz weiterer Kosten (Art. 14 PauRG), mit Frist. Die Frist für Beanstandungen steht im Reisevertrag (Art. 6 PauRG). Eingeschrieben senden.

  • Zuletzt aktualisiert: 4. November 2026
  • Dokument auf Deutsch
Verbraucher
Schweiz
Beschwerde und Widerspruch
Deutsch
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2 Seiten

Veröffentlicht vonDocMuse

Wann Sie dieses Dokument brauchen

  • Das Hotel Ihrer Pauschalreise war eine Baustelle und nichts entsprach dem Katalog.
  • Der gebuchte Ausflug fiel aus und das Meerzimmer war ein Zimmer zum Hinterhof.
  • Sie sind aus den Ferien zurück und der Reiseveranstalter in der Schweiz reagiert nicht auf Ihre Beschwerde vor Ort.
  • Sie wollen nach den Ferien einen Teil des Reisepreises zurückverlangen.

Was Sie ausfüllen

Die Angaben, die das Dokument verlangt.

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  • Leistungsmängel und Tage, an denen sie auftraten
  • Wann und wem die Leistungsmängel vor Ort gemeldet wurden
  • Betrag der Minderung
  • Zusätzliche Kosten und Schäden (Posten und Beträge; leer, wenn keine)
  • Geforderter Betrag
  • Frist
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Häufige Fragen

Muss ich Mängel einer Pauschalreise schon während der Reise melden?
Ja: Jeden Mangel, den Sie an Ort und Stelle feststellen, müssen Sie so bald wie möglich schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form beim betreffenden Dienstleistungsträger, etwa dem Hotel, und beim Veranstalter oder Vermittler beanstanden (Art. 12 Abs. 1 PauRG). Der Veranstalter muss sich dann nach Kräften um eine Lösung bemühen (Abs. 2). Halten Sie fest, wann und wem Sie den Mangel gemeldet haben, und sammeln Sie Fotos und Belege: Sie gehören zur Reklamation nach der Reise.
Wie viel kann ich nach einer mangelhaften Pauschalreise zurückverlangen?
Wird ein erheblicher Teil der vereinbarten Leistungen nicht erbracht, schuldet der Veranstalter den Unterschied zwischen dem Preis der vorgesehenen und dem der erbrachten Leistungen und muss für Abhilfe oder die Rückreise sorgen (Art. 13 PauRG). Er haftet für die gehörige Erfüllung, auch wenn Hotel oder Fluggesellschaft versagt haben (Art. 14 Abs. 1), ausser bei Versäumnissen des Reisenden, nicht abwendbaren Versäumnissen unbeteiligter Dritter und höherer Gewalt (Art. 15). Für Sachschäden darf er seine Haftung auf das Zweifache des Reisepreises beschränken, nicht bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit und nie für Personenschäden (Art. 16).
Bis wann muss ich nach der Reise reklamieren, und wer hilft bei einem Streit?
Das Gesetz selbst setzt keine Frist nach der Reise; der Reisevertrag muss aber die Frist nennen, innert der Sie Beanstandungen erheben müssen (Art. 6 Abs. 1 Bst. f PauRG). Sehen Sie in Ihren Reisebedingungen nach und senden Sie die Reklamation vorher, eingeschrieben. Kommt keine Einigung zustande, vermittelt der Ombudsman der Schweizer Reisebranche kostenlos und ohne Entscheidbefugnis (Beschwerde online auf ombudsman-touristik.ch). Danach bleibt der Weg über die Schlichtungsbehörde.

So können Sie dieses Dokument unterschreiben

  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
  • Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat

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