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Entschädigungsforderung wegen Flugverspätung oder Annullierung (Schweiz)
Schweiz · auf Deutsch · für Verbraucher
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Für Fluggäste, deren Flug drei Stunden oder mehr verspätet ankam, weniger als 14 Tage vor dem Abflug annulliert wurde oder bei denen die Beförderung verweigert wurde, auf einem Flug nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004: jeder Flug ab einem Flughafen in der Schweiz, der EU, Island oder Norwegen, und Flüge dorthin mit einer Fluggesellschaft aus einem dieser Staaten. Das Schreiben fordert die pauschale Ausgleichszahlung — EUR 250, 400 oder 600 je Fluggast, nach Entfernung — von der Fluggesellschaft, die den Flug durchgeführt hat. Das Formular der Fluggesellschaft und das EU-Beschwerdeformular sind kostenlos und leisten dasselbe. Eingeschrieben senden und den Beleg aufbewahren.
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- Zuletzt aktualisiert: 4. November 2026
- Dokument auf Deutsch
Veröffentlicht vonDocMuse
Wann Sie dieses Dokument brauchen
- Ihr Flug ab Zürich kam stundenlang verspätet an, und Sie wollen eine Entschädigung von der Fluggesellschaft.
- Die Fluggesellschaft hat Ihren Flug ab Genf kurz vor der Abreise aus der Schweiz annulliert.
- Sie durften auf einem überbuchten Flug ab der Schweiz trotz bestätigter Buchung nicht mitfliegen.
- Die Fluggesellschaft reagiert nicht auf Ihre Forderung nach einem verspäteten Flug in die Schweiz.
Was Sie ausfüllen
Die Angaben, die das Dokument verlangt.
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- Postanschrift der Fluggesellschaft (Kundenservice)
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- Flugnummer
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- Abflughafen
- Zielflughafen
- Passagier
- Weitere Passagiere derselben Buchung
- Was mit dem Flug geschah
- Entschädigung je Fluggast nach Flugstrecke
- Bankkonto
Häufige Fragen
- Wie viel Entschädigung kann ich in der Schweiz für einen verspäteten oder annullierten Flug verlangen?
- Je Fluggast: EUR 250 für Flüge bis 1500 km; EUR 400 für längere Flüge innerhalb der EU und für andere Flüge von 1500 bis 3500 km; EUR 600 für alle anderen Flüge über 3500 km. Die Fluggesellschaft darf den Betrag halbieren, wenn sie Ihnen eine anderweitige Beförderung angeboten hat und Sie je nach Entfernung höchstens zwei, drei oder vier Stunden nach der planmässigen Zeit ankamen, ebenso bei einer Verspätung von drei bis vier Stunden auf einem Flug über 3500 km. Keine Ausgleichszahlung schuldet sie bei aussergewöhnlichen Umständen, die sie auch mit allen zumutbaren Massnahmen nicht hätte vermeiden können, etwa schlechtem Wetter oder Beschränkungen der Flugsicherung.
- Welche Flüge erfasst die Verordnung 261/2004 für Fluggäste in der Schweiz?
- Jeden Flug ab einem Flughafen in der Schweiz, der EU, Island oder Norwegen, mit jeder Fluggesellschaft, und Flüge von ausserhalb dorthin mit einer Fluggesellschaft aus einem dieser Staaten; in der Schweiz gilt die Verordnung über das Luftverkehrsabkommen mit der EU. Sie richten Ihre Forderung an die Fluggesellschaft, die den Flug durchgeführt hat, auch wenn Sie bei einer anderen gebucht haben. Unabhängig von der Entschädigung muss die Fluggesellschaft Ihnen während der Wartezeit Mahlzeiten, Erfrischungen und nötigenfalls ein Hotel stellen; bewahren Sie die Belege für alles auf, was Sie selbst bezahlen mussten.
- Wo kann ich mich in der Schweiz beschweren, wenn die Fluggesellschaft nicht zahlt?
- Zuerst bei der Fluggesellschaft. Lehnt sie ab oder antwortet sie nicht, so behandelt das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) Beschwerden über Flüge ab der Schweiz und Flüge aus Drittstaaten mit erster Landung in der Schweiz (Online-Formular «Anzeige Fluggastrechte» auf bazl.admin.ch; Geldforderungen setzt das BAZL nicht durch). Für eine Geldforderung können Sie die Schlichtungsbehörde am zuständigen Gerichtsstand (Art. 197 ZPO) anrufen. Bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 gilt danach das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Eine Klage muss innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben werden; lassen Sie nach der Antwort der Fluggesellschaft also nicht zu viel Zeit verstreichen.
So können Sie dieses Dokument unterschreiben
- Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
- Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat
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