Entschädigungsforderung bei Flugverspätung oder Annullierung (Rumänien)
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Die Forderung an eine Fluggesellschaft nach einer Ausgleichszahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – 250, 400 oder 600 Euro pro Fluggast, je nach Entfernung –, wenn ein Flug mindestens drei Stunden verspätet ankam oder ohne die vorgeschriebene Vorankündigung annulliert wurde. Sie nennt Flug- und Buchungsdaten, die geplanten und tatsächlichen Zeiten, die weiteren Fluggäste der Buchung, zusätzliche Ausgaben und das Konto für die Zahlung. Sie nennt die rumänische Verbraucherschutzbehörde ANPC als nationale Durchsetzungsstelle der Verordnung.
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Häufige Fragen
- Wie viel Entschädigung gewährt die Verordnung 261/2004 bei einem verspäteten oder annullierten Flug?
- 250 Euro bei Flügen bis 1.500 km, 400 Euro bei Flügen von 1.500 bis 3.500 km und bei längeren Flügen innerhalb der EU sowie 600 Euro in allen anderen Fällen (Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Bei Verspätungen entsteht der Anspruch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden.
- Wann ist für einen verspäteten oder annullierten Flug keine Entschädigung fällig?
- Wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Verspätung oder Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich nicht vermeiden ließen – etwa Wetter, das Flüge unmöglich macht, oder einen Streik der Fluglotsen. Ein gewöhnlicher technischer Defekt ist in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand. Bei einer Annullierung ist auch dann nichts geschuldet, wenn der Fluggast mindestens 14 Tage vorher informiert wurde.
- Wie lange hat man Zeit, die Flugentschädigung zu fordern?
- Die Verordnung setzt keine Frist, daher gilt die nationale Verjährungsfrist. In Rumänien beträgt die allgemeine Verjährungsfrist 3 Jahre (Art. 2517 des rumänischen Zivilgesetzbuchs), doch eine schnell verschickte Forderung lässt sich leichter mit Unterlagen belegen.
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