Kündigung Handyvertrag oder Internetvertrag (DSL, Kabel, Glasfaser)
Veröffentlicht vonDocMuse
Kündigungsschreiben für Ihren Mobilfunk-, DSL-, Kabel- oder Glasfaservertrag nach dem Telekommunikationsgesetz: ordentlich zum nächstmöglichen Termin, nach Ablauf der Mindestlaufzeit mit einem Monat Frist (§ 56 TKG), wegen Umzugs (§ 60 TKG), wegen zu langsamen Internets nach erfolgloser Frist zur Abhilfe, mit Messprotokoll (§ 57 Abs. 4 TKG) oder nach einer einseitigen Vertragsänderung. Mit Kunden- und Vertragsnummer, Rufnummer und der Bitte um Bestätigung des Vertragsendes. Wurde der Vertrag online geschlossen, gibt es zusätzlich den Button „Verträge hier kündigen“ (§ 312k BGB).
Was Sie ausfüllen
Die Angaben, die das Dokument verlangt.
- Kunde
- Anschrift des Kunden
- Anbieter
- Anschrift des Anbieters (Telefon, Mobilfunk, Internet)
- Ort
- Datum
- Kundennummer
- Vertragsnummer
- Rufnummer oder Anschlusskennung
- Kündigungsart oder Kündigungsgrund
- Datum des Ein- oder Auszugs
- Neue Anschrift (nur bei Umzug)
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Häufige Fragen
- Mit welcher Frist kann ich meinen Handy- oder Internetvertrag kündigen?
- Die Mindestlaufzeit darf höchstens 24 Monate betragen. Danach kann sich der Vertrag nur auf unbestimmte Zeit verlängern, und Sie können jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 56 Abs. 3 TKG). Vor Ablauf der Mindestlaufzeit gilt die Kündigungsfrist aus Ihrem Vertrag; wählen Sie dann die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Vor einer Verlängerung muss der Anbieter Sie auf einem dauerhaften Datenträger auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen.
- Kann ich den Handy- oder Internetvertrag bei einem Umzug vorzeitig kündigen?
- Nur wenn der Anbieter die vereinbarte Leistung an Ihrer neuen Anschrift nicht anbieten kann. Dann dürfen Sie mit einer Frist von einem Monat kündigen, frühestens zum Tag des Auszugs (§ 60 Abs. 2 TKG). Kann er Sie dort versorgen, läuft der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter. Nennen Sie im Dokument Ihre neue Anschrift und das Umzugsdatum; eine Meldebestätigung als Nachweis ist hilfreich.
- Was kann ich tun, wenn mein Internet dauerhaft langsamer ist als vereinbart?
- Weicht die Geschwindigkeit erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig wiederkehrend von der vertraglich vereinbarten ab, dürfen Sie das Entgelt mindern oder den Vertrag ohne Kündigungsfrist kündigen (§ 57 Abs. 4 TKG). Vor der Kündigung müssen Sie dem Anbieter aber eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen; erst nach deren erfolglosem Ablauf ist die Kündigung zulässig (§ 314 Abs. 2 BGB). Den Nachweis führen Sie mit der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur (breitbandmessung.de): im Festnetz eine Messreihe an drei verschiedenen Tagen, für den Mobilfunk gelten eigene Vorgaben. Legen Sie das Messprotokoll der Kündigung bei.
- Reicht eine Kündigung per E-Mail, und wie beweise ich den Zugang?
- Ja. Für Ihre Kündigung darf der Anbieter keine strengere Form als die Textform verlangen (§ 309 Nr. 13 BGB); eine E-Mail genügt. Wurde der Vertrag online geschlossen, muss der Anbieter den Button „Verträge hier kündigen“ bieten und den Eingang sofort bestätigen (§ 312k BGB) – speichern Sie diese Bestätigung. Sonst senden Sie das Dokument per E-Mail und Post und bewahren Nachweise auf; der Sendungsverlauf eines Einwurf-Einschreibens allein beweist den Zugang nicht (BAG, 2 AZR 68/24).
- Was tun, wenn der Anbieter die Kündigung nicht bestätigt oder weiter abbucht?
- Beschweren Sie sich zuerst schriftlich beim Anbieter und setzen Sie ihm eine Frist. Hilft das nicht, können Sie bei der Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur eine Schlichtung beantragen (§ 68 TKG) – mit deren eigenem Antragsformular per E-Mail oder Post und erst, nachdem der Versuch, sich mit dem Anbieter zu einigen, gescheitert ist. Eine SEPA-Lastschrift können Sie bei Ihrer Bank innerhalb von acht Wochen zurückgeben lassen.
So können Sie dieses Dokument unterschreiben
- Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
- Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat
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